(1) 1Ein Mitgliedstaat entscheidet selbst, welche Steuerpflichtigen er für eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt. 2Die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats teilt der zuständigen Behörde der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mit, welche Fälle für eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen werden. 3Sie begründet ihre Entscheidung so weit wie möglich, indem sie die der Entscheidung zugrunde liegenden Informationen übermittelt. 4Sie gibt den Zeitraum an, in dem diese Prüfungen durchgeführt werden sollten.

 

(2) 1Daraufhin entscheiden die betreffenden Mitgliedstaaten, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen wollen. 2Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen wurde, bestätigt der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats ihr Einverständnis oder teilt ihre begründete Ablehnung mit.

 

(3) Jede zuständige Behörde der betreffenden Mitgliedstaaten benennt einen Vertreter, der die Prüfung leitet und koordiniert.

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