BSG, Urteil v. 30.01.2020, B 2 U 9/18 R

Das BSG stellt klar, dass, soweit der Senat in der Vergangenheit in Ausnahmefällen das Tanken in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen hat, wenn es auf dem Weg notwendig wurde, um den versicherten Endpunkt zu erreichen, er daran nicht festhalte.

Ausgangspunkt sei stets gewesen, dass Tanken örtlich und zeitlich nicht festgelegt ist und es dem Versicherten überlassen ist, wann er tankt. Angesichts dessen gehöre das verbrauchsbedingte Auftanken zu der rein eigenwirtschaftlichen Risikosphäre des Versicherten.

Die Unterbrechung des Heimwegs war auch nicht geringfügig, weil das Tanken eines Autos nicht im "Vorübergehen" erledigt werden könne: Anhalten, Aussteigen, Betanken und Bezahlen stellen eine äußerlich beobachtbare und von der Zurücklegung des Weges deutlich unterscheidbare neue Handlungssequenz dar.

Als die Klägerin auf dem Weg zum Bezahlen ausrutschte, hatte die Unterbrechung des Weges bereits begonnen. Da die Unterbrechung zum Unfallzeitpunkt auch noch nicht beendet war, war der Versicherungsschutz deshalb auch noch nicht erneut entstanden.

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