8.1 Computer und Software: Nutzungsdauer von 3 Jahren ist passé
BMF, Schreiben v. 26.2.2021, IV C 3 -S 2190/21/10002 :013
Im Vorfeld war eine gewisse Uneinigkeit in der Finanzverwaltung zu vernehmen. Einige Bundesländer sträubten sich gegen eine Anpassung der Nutzungsdauer "nur" durch ein BMF-Schreiben und sprachen sich für eine gesetzliche Regelung aus. Nunmehr hat sich doch die sog. untergesetzliche Regelung durchgesetzt.
8.2 Gemischt genutzte Gebäude: Wie wird die Vorsteuer aufgeteilt?
BFH, Urteil v. 11.11.2020, XI R 7/20
Die KG hatte zunächst einen Flächenschlüssel gewählt. Der BFH stellt klar, dass an diese Wahl keine Bindung besteht, wenn der Schlüssel sich als nicht sachgerecht erweist.
8.3 Innergemeinschaftlicher Pkw-Verkauf und die formellen Nachweispflichten
FG Münster, Urteil v. 15.12.2020, 5 K 1805/20 U
Zur Wahrung des Rechtsfriedens hat das FG ergänzend darauf hingewiesen, dass der Pkw-Verkauf im Streitjahr 2017 ausgehend vom festgestellten Sachverhalt auch nicht unter Anwendung der zum 1.1.2020 geänderten Regelungen des § 17a ff. UStDV steuerfrei zu behandeln gewesen wäre. Letztlich reicht es für die Steuerfreiheit nach § 6a UStG nicht aus, dass das BZSt die von dem Erwerber genannte USt-IdNr. als positiv bestätigt (§ 18e UStG). Vielmehr bedarf es zwingend zusätzlich gerade im Abholfall des Eingangs der sog. Gelangensbestätigung, ausgestellt durch den Erwerber. Solange diese beim Lieferer nicht eingetroffen ist, sollte deshalb die innergemeinschaftliche Lieferung vorerst steuerpflichtig behandelt werden.
8.4 Tätigkeitsvergütungen für Kommanditisten: erweiterte Gewinnkürzung?
FG Köln, Gerichtsbescheid v. 25.3.2020, 12 K 1954/18
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese wurde zwischenzeitlich auch erhoben, Az beim BFH IV R 11/20. Damit kann sich der BFH abschließend mit der Frage einer ggf. angezeigten teleologischen Reduktion des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG befassen.
8.5 Vorsteuerabzug einer Funktionsholding: Vorlage an den EuGH
BFH, Beschluss v. 23.9.2020, XI R 22/18
Der BFH zieht eine Parallele zu der Vorschalt-Rechtsprechung, die bei steuerpflichtiger Vermietung eines Gebäudes an einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Mieter häufig als rechtsmissbräuchlich angesehen wurde.
Sollte der EuGH im Streitfall einen Missbrauch ausschließen, sieht der BFH die Gefahr einer neuen Vorschalt-Welle in Fällen, in denen die Tochtergesellschaft nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Es würden Holdings in den Leistungseinkauf zwischengeschaltet. Ein Teil der Leistungen würden mit einem niedrigen Entgelt an die Tochter erbracht und daneben der Großteil der "teuren" Leistungen unentgeltlich erbracht (= in die Tochter eingelegt). Die Holding erhielte trotzdem den vollen Vorsteuerabzug für alle Eingangsleistungen, obwohl die meisten mit ihren entgeltlichen Umsätzen nichts zu tun haben, und es würde damit ein Vorsteuerabzug erreicht, den bei unmittelbarer Leistungserbringung weder die Mutter noch die Tochter hätte. Das wäre nicht systemgerecht.
8.6 Wenn ein Unternehmen keinen Erfolg hat: Vorsteuerberichtigung ja oder nein?
BFH, Urteil v. 27.10.2020, V R 20/20 (V R 61/17)
Die Überlegung des FG ist grundsätzlich zutreffend. Fällt bei einer gemischten Nutzung die steuerpflichtige Nutzung weg, kann sich die bisherige nur anteilige steuerfreie Nutzung in eine 100 %ige steuerfreie Nutzung wandeln. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die steuerfreie Nutzung tatschlich in diesem Umfang stattfindet. Daran fehlt es, wenn an die Stelle der bisherigen steuerpflichtigen Nutzung ein Leerstand ohne Verwendungsabsicht tritt.
8.7 Zur Finanzierung einer stillen Beteiligung und Hinzurechnung von Schuldzinsen
BFH, Urteil v. 16.7.2020, IV R 30/18
Im Schrifttum wird zum Teil vertreten, für das "unmittelbare Entfallen" i. S. v. § 19 Abs. 4 GewStDV müssten die Schuldentgelte konkreten Finanzdienstleistungen zugeordnet werden können; eine nur rechnerische oder statistische Zuordenbarkeit genüge nicht. Demgegenüber vertritt der BFH ein weiter gehendes Verständnis des erforderlichen Zusammenhangs. Er erstreckt die Ausnahme von der Hinzurechnung auch auf indirekt zuordenbare Aufwendungen. Das kann bei Schuldzinsen zur Finanzierung einer mitunternehmerischen Beteiligung an einem Finanzdienstleistungsunternehmen der Fall sein.