8.1 Materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter: Unterschiede nicht gleichheitswidrig
BFH, Urteil v. 12.11.2020, III R 38/17
Die günstigere Herstellung materieller Wirtschaftsgüter ergibt sich daraus, dass beim Ausscheiden des Wirtschaftsguts vor dem Bilanzstichtag einerseits keine Aktivierung der Herstellungskosten stattfindet und andererseits wegen der Einordnung als Herstellungskosten keine Hinzurechnung vorzunehmen ist. Denn für die Hinzurechnung ist entscheidend, ob es sich materiell um Mietaufwendungen oder um Herstellungskosten handelt. Insoweit reicht es aus, dass die Mietzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb hätte aktiviert werden müssen.
Für die Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist fiktiv darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen des Mieters oder Pächters gehören würden, wenn er ihr Eigentümer wäre (fiktives Anlagevermögen). Das FG hat hierzu den Sachverhalt weiterer aufzuklären. Entscheidend ist, ob die angemieteten beweglichen und unbeweglichen Sachen der dauerhaften Herstellung neuer Produkte zu dienen bestimmt sind bzw. waren oder ob die Nutzung sich mit der Herstellung eines Produkts (eines Films) gleichsam verbraucht.
8.2 Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG): Ein Überblick
Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) v. 25.6.2021, BGBl. 2021 I S. 2050
Seit vielen Jahren wird gefordert, die reichlich komplexe Thesaurierungsbegünstigung in § 34a EStG zu vereinfachen und zu verbessern. Der Gesetzgeber geht nun offenbar einen anderen Weg. Bereits Anfang März 2020 war aus dem Koalitionsausschuss zu vernehmen, dass ein sog. Optionsmodell eingeführt werden soll. Nach gut einem Jahr lag der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vor. Anstatt die Steuerbegünstigung bei einer Gewinnthesaurierung zu verbessern, sollen bestimmte Personengesellschaften nun alternativ die Möglichkeit erhalten, sich wie eine Körperschaft besteuern zu lassen.
Die Bundesländer hatten über den Bundesrat angeregt, dass die Gesetzesänderung erst ein Jahr später erfolgen solle. Damit hätten die Steuerverwaltungen mehr Zeit, den erheblichen organisatorischen Aufwand zu planen und umzusetzen. Dieser Antrag hat keinen Eingang in das beschlossene Gesetz gefunden.
Das Gesetz tritt am 1.1.2022 in Kraft.
8.3 Säumniszuschläge: Ist deren Höhe verfassungsgemäß?
FG Münster, Beschluss v. 16.3.2021, 12 V 16/21 AO
Das Finanzamt hat zwischenzeitlich die vom FG zugelassene Beschwerde eingelegt, Az beim BFH VII B 54/21 (AdV). Des Weiteren ist wegen der Rechtsfrage, inwiefern für Säumniszuschläge die in den Beschlüssen des BFH (BFH, Beschluss v. 25.4.2018, IX B 21/18 sowie BFH, Beschluss v. 3.9.2018, VIII B 15/18) bezeichneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes von Nachzahlungszinsen aus § 238 Abs. 1 AO greifen, das Revisionsverfahren, Az beim BFH VII R 55/20, anhängig. Es bleibt nunmehr die Entscheidung des BFH abzuwarten. In vergleichbaren Fällen sollten Steuerpflichtige die Beantragung eines Abrechnungsbescheids in Erwägung ziehen.
8.4 Sind Hundezüchter Unternehmer?
FG Münster, Urteil v. 25.3.2021, 5 K 3037/19 U
Gegen das Urteil des FG hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt, Az beim BFH XI B 33/21.
8.5 Stipendienzahlungen können Sonderbetriebseinnahmen sein
BFH, Urteil v. 25.3.2021, VIII R 47/18
Der BFH stellt klar, dass Sonderbetriebseinnahmen nicht nur vorliegen, wenn der Mitunternehmer die Einnahmen mit Unterstützung der Mitunternehmerschaft erzielt, sondern auch dann, wenn er die Tätigkeit, die zu den Einnahmen führt, mit den Mitteln der Mitunternehmerschaft betreibt.
Das Finanzamt hatte zunächst im Feststellungsbescheid die Zahlungen nicht berücksichtigt und sie in den anschließenden Einkommensteuer-Bescheiden (fälschlich) als steuerfreie Einnahmen behandelt. Später änderte es den Feststellungsbescheid dahin, dass die Stipendien als Sonderbetriebseinnahmen erfasst wurden. Der BFH bekräftigt, dass das Finanzamt an dem Erlass dieses geänderten Feststellungsbescheids (gestützt auf neue Tatsachen i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) nicht nach Treu und Glauben gehindert war. Die Behandlung der Zahlungen im Rahmen ihrer Einkommensteuer-Veranlagungen als steuerfrei begründet kein schützenswertes Vertrauen, die Zahlungen auch im Rahmen der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der GbR außer Acht zu lassen.
8.6 Unterliegt eine Gutachtertätigkeit im Auftrag des MDK der Umsatzsteuer?
BFH, Urteil v. 24.2.2021, XI R 30/20 (XI R 11/17)
Die Entscheidung bekräftigt zum einen, dass die "Unerlässlichkeit" i.S.v. Art. 134 Buchst. a MwStSystRL bereits dann gegeben ist, wenn die Dienstleistungen nicht unmittelbar an den Hilfsbedürftigen erbracht werden, sondern als Subunternehmer an einen anderen Steuerpflichtigen, der sie benötigt, um seine eigenen steuerbefreiten Leistungen zu erbringen.
Zum anderen stellt der BFH klar, dass es für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter nicht ausreicht, wenn die Kosten mittelbar (durchgeleitet) von einer Eirichtung der sozialen Sicherheit getragen werden, wenn – wie beim Subunternehmer – keine direkten vertraglichen Beziehungen zum öffentlichen Träger bestehen. Dass ein Vertrag möglich ist, genügt nicht. Für die Anerkennung muss die vertrag...