9.1 Finanzielle Eingliederung als Voraussetzung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft
BFH, Urteil v. 9.8.2023, I R 50/20
Voraussetzung für das Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG, dass der Organträger an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein muss, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung). Erfordert die Satzung der Organgesellschaft generell für Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit, setzt das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG dann voraus, dass der Organträger über diese qualifizierte Mehrheit verfügt.
9.2 Ohne tatsächliche Verlusttragung keine grenzüberschreitende Verlustverrechnung
BFH, Urteil v. 9.8.2023, I R 26/19
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG setzt die Berücksichtigung der Verluste einer Tochtergesellschaft auf der Ebene der Muttergesellschaft ein zwischen beiden Unternehmen bestehendes Organschaftsverhältnis voraus. Dazu muss sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag i. S. d. § 291 Abs. 1 AktG verpflichten, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, für das in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KStG weitere Voraussetzungen normiert sind (Organträger). Für andere als die in § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG genannten Kapitalgesellschaften – insbesondere für GmbH – sieht § 17 KStG für die Begründung einer Organschaft modifizierte Anforderungen vor, die aber jedenfalls eine wirksame Verpflichtung zur Gewinnabführung an ein anderes Unternehmen und eine Vereinbarung über eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG erfordern. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gelten diese Voraussetzungen auch für die gewerbesteuerrechtliche Organschaft.
9.3 Zur Bekanntgabe eines Steuerbescheides bei Erteilung einer Vollmacht
BFH, Urteil v. 8.11.2023, II R 19/21
Nach § 347 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Einspruchsfrist läuft bei Verletzung zwingender Bekanntgabevorschriften erst in dem Zeitpunkt an, in dem der Empfangsberechtigte den Verwaltungsakt tatsächlich erhalten hat. Der Bekanntgabemangel wird geheilt, wenn der Bescheid an die zur Empfangnahme berechtigte Person weitergeleitet wird und dieser zugeht.
9.4 Zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs im eigenen Namen
Hessisches FG, Beschluss v. 18.10.2023, 4 K 895/23
Die Kosten des Verfahrens musste der Steuerberater dennoch tragen. Das Gericht machte im vorliegenden Fall von den ihm nach §§ 137 Satz 1, 138 Abs. 2 Satz 2 FGO eingeräumten Ermessen Gebrauch, dem Kläger wegen der trotz mehrfacher Aufforderungen unzureichenden Mitwirkung im außergerichtlichen Verfahren die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.