1.1 Körperschaftsteuerliche Organschaft und unterjährige Verschmelzung
BFH, Urteil v. 11.7.2023, I R 36/20
Für die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach die Voraussetzungen einer Organschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft erfüllt seien, wenn dem übernehmenden Rechtsträger z. B. nach §§ 2, 20 Abs. 5 und 6 oder § 24 Abs. 4 UmwStG auch die Beteiligung an der Organgesellschaft steuerlich rückwirkend zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zuzurechnen sei (vgl. BMF, Schreiben vom 11.11.2011, BStBl 2011 I S. 1314, Rz Org.02 Satz 2 und 02.03), seien nach Auffassung des BFH im Wortlaut des § 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG und im Zweck dieser Regelungen keine Anhaltspunkte erkennbar.
1.2 Körperschaftsteuerliche Organschaft und unterjähriger qualifizierter Anteilstausch
BFH, Urteil v. 11.7.2023, I R 40/20
Für die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach die Voraussetzungen einer Organschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft erfüllt seien, wenn dem übernehmenden Rechtsträger z. B. nach §§ 2, 20 Abs. 5 und 6 oder § 24 Abs. 4 UmwStG auch die Beteiligung an der Organgesellschaft steuerlich rückwirkend zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zuzurechnen sei (vgl. BMF, Schreiben v. 11.11.2011, BStBl 2011 I S. 1314, Rz Org.02 Satz 2 und 02.03), seien nach Auffassung des BFH im Wortlaut des § 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG und im Zweck dieser Regelungen keine Anhaltspunkte erkennbar.
1.3 Reisegewerbe: Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Standflächenkosten
BFH, Urteil v. 12.10.2023, III R 39/21
Zur Ermittlung des Gewerbeertrags sind dem steuerlichen Gewinn die in § 8 GewStG genannten Aufwendungen in gesetzlich bestimmter Höhe hinzuzurechnen (§ 7 Satz 1 GewStG). § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e GewStG bestimmt, dass bestimmte Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, in bestimmter Höhe hinzuzurechnen sind. Fraglich war, ob auch die Mieten für Standflächen eines Reisegewerbes unter diese Hinzurechnungsvorschrift fallen.
Nachdem der BFH eine Hinzurechnung bei Ferienimmobilienanbietern kürzlich bejaht hat (BFH, Urteil v. 17.8.2023, III R 59/20) konkretisiert die neuerliche BFH-Entscheidung die Vorschriftsanwendung bei Standplatzmieten. In der Beratungspraxis sollte ein Augenmerk auf die Aufteilung zwischen Standgebühren und Nebenkosten gelegt werden, weil die Nebenkosten nicht unter die Hinzurechnungsregelungen fallen. Wenngleich diese auch im Schätzungswege aus der Hinzurechnungsbesteuerung herausgehalten werden, vermeidet eine Einzelwertaufführung eine Einzelfalldiskussion über die Schätzungshöhe.