2.1 Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern an Reiseveranstalter
BFH, Urteil v. 25.7.2019, III R 22/16
Der BFH lehnt die Auffassung des FG ab, mit der Fiktion des Eigentums sei zugleich die Annahme eines längerfristigen Erwerbs verbunden. Ebenso widerspricht er der Auffassung des dem Verfahren beigetretenen BMF, ein nur für wenige Tage im fiktiven Eigentum stehendes Wirtschaftsgut "schlummere" ganzjährig im Anlagevermögen. Der BFH stellt den Unterschied zum Hotelier heraus. Dieser hält dauerhaft Hotelzimmer bereit. Anders ist es beim Reiseveranstalter, der dem Hotelier das Entgelt nicht für das dauerhafte Bereitstellen der Zimmer bezahlt, sondern dafür, dass sie ihm kurzfristig für die Reisekunden zur Verfügung gestellt werden.
Das Verfahren wurde als Musterverfahren durchgeführt. Das ablehnende Urteil der Vorinstanz (FG Münster, Urteil v. 4.2.2016, 9 K 1472/13 G, EFG 2016 S. 925) wurde von der Reisebranche mit Enttäuschung aufgenommen. Das nunmehr ergangene Revisionsurteil bringt die erhoffte Erleichterung. Sie betrifft allerdings nur den Fall, dass der Reiseveranstalter nicht selbst als Hotelier einsteigt und damit das Auslastungsrisiko übernimmt.
2.2 Mehrfache Zuwendung von Betriebsvermögen: Wann kommt die Steuerbefreiung zum Abzug?
FG München, Urteil v. 15.5.2019, 4 K 500/17
Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts vom Finanzgericht zugelassen.
2.3 § 6b-Rücklage und Reinvestitionsfrist: Genügen Planungsarbeiten für die Einhaltung der Frist?
BFH, Urteil v. 8.7.2019, X R 7/17
Bilanzsteuerrechtlich gehören Planungskosten zu den Herstellungskosten des Gebäudes, auch wenn die Bauarbeiten noch nicht begonnen haben. Denn Planung und Errichtung bilden einen einheitlichen Vorgang. Im Rahmen des § 6b EStG genügt es allerdings nicht, dass zu aktivierende Herstellungskosten entstanden sind. Denn § 6b EStG betrifft nicht die Abgrenzung aktivierungspflichtigen Aufwands, sondern die Verlängerung der Regel-Investitionsfrist von 4 auf 6 Jahre. Dazu bedarf es einer objektiv nachvollziehbaren Investitionsentscheidung.
Der BFH bekräftigt, dass die Verlängerung der Reinvestitionsfrist auf 6 Jahre nicht zwingend einen Bauantrag voraussetzt. Erforderlich und ausreichend ist ein "Ins-Werk-Setzen". Für die Praxis wird mit der fristgerechten Stellung eines Bauantrags der Herstellungsbeginn zweifelsfrei dokumentiert.
2.4 Wie werden die Vermietung und Vermittlung von Ferienwohnungen besteuert?
BFH, Urteil v. 22.8.2019, V R 12/19 (V R 9/16)
Der Kläger hatte für seine Vermittlerstellung insbesondere auf die Buchungsbestätigungen hingewiesen, in denen er lediglich als Vermittler für die Wohnungseigentümer angegeben ist. Mit diesem Einwand konnte der Kläger im Revisionsverfahren nicht durchdringen. Denn der BFH ist nach § 118 Abs. 2 FGO an die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch das FG gebunden, soweit sie verfahrensfehlerfrei zustande genkommen ist und nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt. Der Kläger macht allerdings nicht geltend, dass die Würdigung des FG fehlerhaft zustande gekommen ist, sondern würdigt den Sachverhalt lediglich anders. Der Fall verdeutlicht, dass die tatbestandliche Seite vor dem FG zu klären ist. Sie kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden.
2.5 Apothekenrabatt bei grenzüberschreitender Arzneimittellieferung: Europäischer Gerichtshof muss entscheiden
BFH, Beschluss v. 6.6.2019, V R 41/17
Vorsorglich weist der BFH darauf hin, dass dem von der A geltend gemachten Anspruch, aufgrund einer Rabattgewährung an kassenversicherte Personen zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen an Privatversicherte berechtigt zu sein, nicht zu folgen ist. Denn es handelt sich nicht um 2 Lieferungen desselben Gegenstandes, die aufeinander folgen, sondern um Lieferungen, die nichts miteinander zu tun haben.
Die Problematik war bereits Gegenstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Die Beschwerde der A wurde zurückgewiesen (BFH, Beschluss v. 24.2.2015, V B 147/14, BFH/NV 2015 S. 768). Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH einen Weg findet, die bestehende Ungleichheit aus dem Weg zu schaffen.
2.6 EU-Recht befreit nicht von Einhaltung nationaler Arbeitszeitregelungen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30.10.2010, 4 A 1334/17; Vorinstanz: VG Münster, Urteil v. 3.5.2017, 9 K 2560/15
Für Kraftfahrer gelten eine Vielzahl von besonderen Bestimmungen, unter anderem kommen auch europäische Vorgaben zum Tragen, wie die für die Lenk- und Ruhezeiten. Dies liegt daran, dass der Güterverkehr per LKW häufig grenzüberschreitend ist. Von den Lenk- und Ruhezeiten muss die Arbeitszeit unterschieden werden. Für abhängig beschäftigte Kraftfahrer gilt grundsätzlich das Arbeitszeitgesetz, dessen Einhaltung das Bundesamt für Güterverkehr kontrolliert. Ob die Arbeitszeiten von Kraftfahrern, die Tierkadaver zu einer Fleischmehlfabrik transportieren, wegen des Vorrangs europäischer Regelungen nicht unter die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes fallen, hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu beurteilen.
Die allgemeinen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes über die tägliche Höchstarbeitszeit würden nicht dadurch verdrängt, dass für Fahrpersonal gesetzliche Sonderregelungen über die wöchentliche Höchstarbeitszeit festgelegt seien. Mit dieser Annahme wich der Senat von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ab. Der Senat hat aus diesem Grund die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
2.7 Ist eine Zinsvergünstigung für ein Arbeitgeber-Wohnbaudarlehen steuerfrei?
BFH, Urteil v. 3.7.2019, VI R 37/16
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