6.1 Haushaltsnahe Dienstleistungen: Fahrbahnreinigung und Werkstattleistungen nicht begünstigt
BFH, Urteil v. 13.5.2020, VI R 4/18
Der BFH betont das enge Verständnis des räumlich-funktionalen Haushaltsbegriffs. Der Gesetzgeber wollte eine zu starke Ausdehnung der begünstigten Leistungen vermeiden (BT-Drucks. 16/974, 8). Das BFH-Urteil zum Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen wurde zum Teil dahin verstanden, dass sich die Steuerermäßigung auch auf die Aufwendungen für die Fahrbahn bezieht (BFH, Urteil v. 20.3.2014, VI R 55/12, BStBl 2014 II S. 880). Der BFH präzisiert nunmehr, dass er daran nicht festhält.
6.2 Privates Veräußerungsgeschäft: Fristbeginn bei Kaufvertrag mit einem befristeten Benennungsrecht
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 4.6.2020, 10 K 10154/15
Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig, Az beim BFH IX R 12/20. Es empfiehlt sich, entsprechende Fälle offen zu halten.
6.3 Zweitstudium: Kosten eines Auslandssemesters sind abziehbar
BFH, Urteil v. 3.12.2020, VI R 3/18
Das Urteil des BFH v. 14.5.2020, VI R 24/18 (BFH/NV 2020, 1329) betrifft den Fall eines nicht in einem Arbeitsverhältnis Stehenden. Dieser hatte somit keine erste Tätigkeitsstätte. Dementsprechend galt die auswärtige Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte. Da mangels eigenen Hausstands in der elterlichen Wohnung eine doppelte Haushaltsführung nicht bestand, kam der Werbungskostenabzug für Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand nicht in Betracht. Der Streitfall unterscheidet sich davon dadurch, dass S zwar ebenfalls keinen doppelten Haushalt führte, aber an der FH im Inland eine erste Tätigkeitsstätte innehatte. Die Auslandsstellen konnten damit nicht als erste Tätigkeitsstätten i.S.v. § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG gelten. S war somit – im Hinblick auf das objektive Nettoprinzip – einem Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte gleichzustellen, der am auswärtigen Tätigkeitsort keine erste Tätigkeitsstätte begründet, wenn er dort nur vorübergehend seinen Beruf ausübt. Für vorübergehend auswärts Studierende kann somit entscheidend sein, ob sie weiterhin an der bisherigen Hochschule eingeschrieben sind und diese damit als ihre erste Tätigkeitsstätte gilt.
Von dieser Rechtsprechung profitieren allerdings nur Studierende, die bereits eine Erstausbildung abgeschlossen haben (Berufsausbildung/Bachelorstudium). Denn die Aufwendungen für die erste Ausbildung sind vom Werbungskostenabzug ausgenommen (§ 9 Abs. 6 EStG) und können nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden.