6.1 Elterngeld: Zuschlag bei Mehrfachadoptionen?
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30.4.2021, L 13 EG 15/18, gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BSG, B 10 EG 2/21 R).
6.2 Keine Berücksichtigung des aufgrund der Ausschlussfrist nicht ausgezahlten Kindergelds
BFH, Urteil v. 26.5.2021, III R 50/19
Mit dieser Auslegung schließt sich der BFH der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum an. Die wortgetreue Anwendung des § 31 Satz 4 EStG würde gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen. Denn das wegen der Ausschlussfrist nicht ausgezahlte Kindergeld bewirkt keine steuerliche Verschonung des Kinderexistenzminimums.
§ 66 Abs. 3 EStG a. F. wurde durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch v. 11.7.2019 (BGBl 2019 I S. 1066) aufgehoben und durch die Neuregelung in § 70 Abs. 1 Sätze 2, 3 EStG n. F. ersetzt. Damit wurde die bisher in § 66 Abs. 3 EStG a. F. geregelte Auszahlungsbeschränkung zur Klarstellung in das Erhebungsverfahren aufgenommen. Der materiell-rechtliche Anspruch wird nicht berührt (§ 70 Abs. 1 Satz 3 EStG n. F.). Bei Neuanträgen wird das Kindergeld stets für den gesamten beantragten Zeitraum und somit ggf. auch über den 6-Monats-Zeitraum hinaus festgesetzt. Im Bescheid wird auf die Auszahlungsbeschränkung des § 70 Abs. 1 Sätze 2, 3 EStG hingewiesen, wenn der rückwirkende Zeitraum der Festsetzung über den 6-Monats-Zeitraum zurückreicht (Abschn. V 10 Abs. 3 DA-KG 2021). § 70 Abs. 1 Satz 2, 3 EStG ist auf nach dem 18.7.2019 eingegangene Anträge anzuwenden (BZSt v. 15.08.2019, BStBl 2019 I S. 846).
6.3 Kindergeldverfahren: Keine Kostenerstattung bei Einspruch gegen Hinterziehungszinsen
BFH, Urteil v. 1.9.2021, III R 18/21
Eine zur analogen Anwendung führende Regelungslücke liegt vor, wenn eine Vorschrift - gemessen an ihrem Zweck - unvollständig, d. h. ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht. Hiervon zu unterscheiden ist der "rechtspolitische Fehler", der vorliegt, wenn sich eine gesetzliche Regelung zwar als rechtspolitisch verbesserungsbedürftig, aber doch nicht als planwidrig unvollständig und ergänzungsbedürftig erweist (BFH v. 26.6.2002, IV R 39/01, BStBl 2002 II S. 697). Ob eine Regelungslücke anzunehmen ist, ist unter Heranziehung des Gleichheitsgrundsatzes zu ermitteln, wobei für den Vergleich auf die Wertungen des Gesetzes, insbesondere die Entstehungsgeschichte zurückzugreifen ist. Hiervon ausgehend ließ der BFH offen, ob im Streitfall tatsächlich eine Regelungslücke vorliegt. Es fehlt jedenfalls an der Planwidrigkeit.