7.1 Abgabe von Speisen in einem Food-Court: Welcher Umsatzsteuersatz gilt?
BFH, Urteil v. 26.8.2021, V R 42/20
Nach der früheren Rechtsprechung konnten Verzehrvorrichtungen eines Dritten berücksichtigt werden, wenn diese auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden (BFH v. 30.6.2011, V R 18/10, BStBl 2013 II S. 246, Rz 32). Diese Rechtsprechung ist überholt. Dementsprechend ist die Gestellung von Geschirr und Besteck durch einen anderen Unternehmer grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BFH v. 30.6.2011, V R 18/10, BStBl 2013 II S. 246, unter Bezugnahme auf BFH v. 11.4.2013, V R 28/12, BFH/NV 2013 S. 1638, Rz. 25). Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers der leistende Unternehmer entsprechende Vorkehrungen bereitstellt.
7.2 Hinterziehungszinsen für verkürzte Vorauszahlungen: Keine unzulässige Doppelverzinsung
BFH, Urteil v. 28.9.2021, VIII R 18/18
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) bestehen für die im Streitfall betroffenen Verzinsungszeiträume nicht (Anschluss an BVerfG v. 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, DStR 2021 S. 1934). Die Verzinsungszeiträume umfassen im Streitfall Quartale aus den Veranlagungszeiträumen 2005 bis 2008, 2010 und 2012.
Den Einwand, die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für hinterzogene Vorauszahlungen als Folge der Nichtangabe von Einkünften in der Jahreserklärung für ein Vorjahr beruhe auf einer einheitlichen Tathandlung und begründe daher einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung, weist der BFH zurück. Das Recht, wonach niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden darf (Art. 103 Abs. 3 GG), greift nur ein, wenn es um die Verhängung einer weiteren echten Kriminalstrafe geht (BFH v. 20.2.2019, X R 28/17, BStBl 2019 II S. 430, Rz. 26). Hinterziehungszinsen haben indes keinen Strafcharakter.
7.3 Spielhallen: Bewirtungskosten teilweise steuerlich absetzen
FG Köln, Urteil v. 29.4.2021, 10 K 2648/20
Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (Az beim BFH IX R 54/21).
7.4 Wo liegt der mehrwertsteuerliche Ort bei Einfuhr von Transportmitteln?
FG Hamburg, Beschluss v. 2.6.2021, 4 K 130/20
Das FG hat noch eine weitere Frage an den EuGH gerichtet. Nach Art. 87 Abs. 4 UZK wird das Entstehen einer Zollschuld fingiert. Es stelle sich daher die Frage, ob diese Vorschrift gem. § 21 Abs. 2 UStG auch auf die Einfuhrumsatzsteuer angewendet werden kann oder ob dies gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie verstößt (insbesondere gegen Art. 30 MwStSystRL und Art. 60 MwStSystRL). Diese Frage war dem EuGH bereits durch das FG Düsseldorf gestellt worden (FG Düsseldorf, Beschluss v. 11.12.2019, 4 K 473/19 Z, EU), blieb jedoch in seiner Entscheidung (EuGH, Urteil v. 3.3.2021, C-7/20) unbeantwortet.
7.5 Zum Umfang der Gewerbesteuerbefreiung für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen
BFH, Urteil v. 1.9.2021, III R 20/19
Der BFH stellt klar, dass die Fragestellung irreführend ist, ob der steuerpflichtige vom steuerfreien Bereich gegenstands- oder tätigkeitsbezogen abzugrenzen ist, da die Begrifflichkeiten synonym sind. Ausgangspunkt muss der Zweck der Steuerbefreiung sein. Dieser liegt darin, die Versorgungsstrukturen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger zu entlasten. Daraus lässt sich ableiten, dass nur die Erträge begünstigt sind, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden.