2.1 Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Arbeitslohn
BFH, Urteil v. 1.12.2020, VIII R 40/18
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Schwerpunkt des Prozesses in diesen Fällen beim FG liegt. Dessen Tatsachenwürdigung ist für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, wenn sie der Logik und den allgemeinen Erfahrungssätzen entspricht. Es ist daher darauf zu achten, dass die entscheidenden Gesichtspunkte nicht erst beim BFH, sondern bereits beim Finanzamt bzw. FG vorgetragen werden. Die Würdigung des FG ist sodann bindend, wenn sie aufgrund der festgestellten Tatsachen möglich (folgerichtig) ist. Dass auch eine andere Würdigung möglich gewesen wäre, steht der Bindung nicht entgegen.
2.2 Warum Gesellschafterlisten nicht aus dem Handelsregister gelöscht werden können
OLG Brandenburg, Beschluss v. 14.4.2021, 7 W 89/20
Bei der Einreichung einer Gesellschafterliste ist sorgfältig darauf zu achten, dass die enthaltenen Angaben zutreffend und keine vertraulichen Informationen enthalten sind. Denn ist die Gesellschafterliste (mit Anlagen) erst einmal im elektronischen Registerordner hinterlegt, bleibt sie dort auch und die Registergerichte werden sie im Regelfall nicht nachträglich ändern oder löschen.
Aus diesem Grund sollte so schnell wie möglich eine Korrekturliste eingereicht werden, wenn der Fehler in der Gesellschafterliste bemerkt wird. Daneben kann der unrichtigen Gesellschafterliste (auch im Wege einstweiligen Rechtsschutzes) ein Widerspruch nach § 16 Abs. 3 GmbHG zugeordnet werden, um den gutgläubigen Anteilserwerb durch Dritte zu verhindern. Jedenfalls für die Zukunft können damit unerwünschte Rechtsfolgen vermieden werden.
2.3 Zur Feststellung einer Mitunternehmerschaft anhand der Gesamtumstände
BFH, Urteil v. 12.4.2021, VIII R 46/18
Ob und in welcher Gewichtung Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative vorhanden sind, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu entscheiden. Dabei sind alle die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu berücksichtigen.
Der Streitfall wirft erhebliche Zweifelsfragen in Bezug auf die Einordnung des Gesellschaftsvertrags als denkbare Grundlage für eine Mitunternehmerschaft auf. Eine Aussetzung des Klageverfahrens wäre nur dann entbehrlich, wenn offensichtlich ein Fall von geringer Bedeutung vorläge (§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO).