9.1 Gewerbesteuer: Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen bei Mitunternehmern
FG Münster, Urteil v. 4.12.2019, 9 K 149/17 F
9.2 Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon: Wer ist Leistungsempfänger?
BFH, Beschluss v. 29.4.2020, XI B 113/19
Der Bundesfinanzhof bemerkt ergänzend, für die Auffassung, dass der Marktplatz-Betreiber nicht generell die Lieferungen an den Endkunden ausführt, spreche auch der zum 1.1.2021 eingefügte Art. 14a MwStSystRL sowie § 25e UStG betreffend die Haftung der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers über den bereitgestellten Marktplatz. Im Übrigen war die Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO unzulässig.
Dadurch, dass der Bundesfinanzhof statt einer eigenen Begründung komplett auf das Finanzgerichtsurteil verweist, macht er sich dessen Argumentation vollumfänglich zu eigen. Die Urteilsgründe des Finanzgerichts können daher uneingeschränkt als Auffassung des Bundesfinanzhofs angesehen werden, auch wenn das Finanzgerichtsurteil (noch) nicht veröffentlicht ist und die Gründe lediglich im Tatbestand des Beschlusses des Bundesfinanzhofs wiedergegeben sind (FG Düsseldorf, Urteil v. 11.10.2019, 1 K 2693/17 U).
9.3 Voraussetzungen für eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung einer Grundbesitzverwaltung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 5.11.2019, 6 K 6276/17
Das FG sah in der Versagung der erweiterten Kürzung keine Benachteiligung kleinerer Immobiliengesellschaften und verwies darauf, dass sich Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG durch eine "Entprägung" der Gewerbesteuerbarkeit entziehen können. Zudem hätte die Gesellschaft im Urteilsfall den Nutzen- und Lastenwechsel in den Dezember 2012 legen können, sodass der Veräußerungsgewinn noch im Jahr 2012 entstanden wäre und in diesem Jahr noch unter die erweiterte Gewerbesteuerkürzung hätte gefasst werden können.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
9.4 Wann beginnt eine Außenprüfung?
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 8.5.2019, 4 K 240/18
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. beim BFH X B 99/19).
9.5 Wie die Kleinunternehmerregelung bei Übernahme eines Unternehmens funktioniert
FG Münster, Urteil v. 15.2.2020, 15 K 61/17 U
Zwar ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1a UStG die Umsätze des Veräußerers für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung des Erwerbers maßgeblich sind – vorliegend liege aber keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Der Kläger hat nicht den eBay-Account seiner Ehefrau und damit einhergehend auch nicht deren Kundenstamm übernommen. Vielmehr hat er unter einem anderen Namen einen eigenen eBay-Account eröffnet.
Zwar kann die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung missbräuchlich sein, z. B. wenn Umsätze planmäßig künstlich verlagert werden auf mehrere nacheinander gegenüber dem gleichen Leistungsempfänger tätige Gesellschaften. Dies war jedoch nach Auffassung des FG vorliegend nicht festzustellen. Eine Revision beim BFH ist derzeit nicht eingelegt worden.
9.6 Zur Veräußerung einer bereits abgeschriebenen Immobilie
BFH, Urteil v. 29.10.2019, IX R 38/17
Die Veräußerung von 94 % der Gesellschaftsanteile an die F außerhalb der 10-jährigen Veräußerungsfrist unterlag nicht der ESt (§ 23 EStG) und löste auch keine Grunderwerbsteuer aus (§ 1 Abs. 2a GrEStG). Im Umfang der aufgrund der Vereinbarung anzuerkennenden Anschaffungskosten auf das Gebäude wurde neues AfA-Volumen geschaffen.
Die Gesellschafter waren zum Verfahren notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3 FGO). Das war vom Finanzgericht versäumt worden. Anders als nach der früheren Rechtslage kann der Bundesfinanzhof in diesem Fall von der Zurückverweisung an das Finanzgericht absehen und die Beiladung noch im Revisionsverfahren nachholen (§ 123 Abs. 1 Satz 2 FGO). Eine Zurückverweisung erübrigt sich regelmäßig, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.