9.1 In welchem Jahr ist die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember zu berücksichtigen?
Sächsisches FG, Urteil v. 7.11.2019, 6 K 1106/19
Der BFH muss im anhängigen Verfahren, Az beim BFH VIII R 25/20, noch darüber entscheiden, ob die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember auch dann im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist, wenn sie zwar innerhalb von 10 Tagen nach dem Jahreswechsel geleistet wurde, aber aufgrund einer dem Unternehmer gewährten Dauerfristverlängerung erst später fällig war. Ein weiteres Verfahren ist dazu unter Az VIII R 1/20 anhängig.
In jedem Fall gilt weiterhin die dringende Empfehlung, die zeitliche Zuordnung des Betriebsausgabenabzugs in Zusammenhang mit Umsatzsteuervorauszahlungen um den Jahreswechsel peinlichst genau zu prüfen, um der Steuerfalle einer "doppelten Nichtberücksichtigung" im Rahmen von Betriebsprüfungen zu entgehen. Da der 10.1.2021 ein Sonntag war, können sich auch für das Kalenderjahr 2020 entsprechende Problematiken stellen.
9.2 Korrektur eines Investitionsabzugsbetrag: Was und wie viel darf korrigiert werden?
BFH, Urteil v. 25.3.2021, VIII R 45/18
Die Entscheidung stellt klar, dass die Korrektur nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG nur der Rückgängigmachung des Abzugs eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7 Abs. 1 EStG betrifft, wenn die Investition innerhalb der 3-Jahresfrist unterblieben ist. Darüber hinaus gehende Fehler können nur unter den Voraussetzungen einer allgemeinen Korrekturvorschrift (§§ 129, 172 ff. AO) berücksichtigt werden.
9.3 Lieferung von Strom an Mieter: Umsatzsteuerliche Folgen
Niedersächsisches FG, Urteil v. 25.2.2021, 11 K 201/19
Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Vermietungsleistungen und Leistungen über Nebenkosten eine einheitliche Leistung oder 2 getrennte Leistungen darstellen, hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil v. 11.11.2015 nicht entschieden, sondern lediglich auf das entsprechende EuGH-Urteil hingewiesen (BFH, Urteil v. 11.11.2015, V R 37/14, BStBl 2017 II S. 1259; EuGH, Urteil v. 16.4.2015, C-42/14). Das Finanzgericht hat daher die Revision zugelassen.
Beim Bundesfinanzhof liegen zu ähnlichen Fragen bereits folgende Revisionsverfahren vor:
- Az beim BFH V R 22/20 (zur Frage, ob die Mitvermietung sog. Betriebsvorrichtungen eine Nebenleistung zur Gebäudevermietung darstellt) und
- Az beim BFH V R 41/19 (zur Frage, ob die Mitvermietung von beweglichem Inventar eine Nebenleistung zur Gebäudevermietung ist).
Immobilienvermieter sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und ggf. Steuerfestsetzungen offenhalten. Sollte der Bundesfinanzhof oder auch die Verwaltung die Auffassung des Finanzgerichts bestätigen, ist damit zu rechnen, dass seitens der Verwaltung eine Übergangsregelung für die Vergangenheit erfolgt.
9.4 Separat abgerechnete Hotelleistungen: Aufteilung nach Steuersätzen
Sächsisches FG, Urteil v. 23.9.2020, 2 K 352/20
Gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts ist das Revisionsverfahren anhängig, Az beim BFH XI R 34/20 (weitere Verfahren u.a. Az beim BFH XI R 7/21 und Az beim BFH XI R 35/20). Auf diese Verfahren gestützte Rechtsbehelfsverfahren ruhen kraft Gesetzes. Aussetzung der Vollziehung gewährt die Finanzverwaltung zunächst nicht.
Der Gesetzgeber hat mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ausdrücklich geregelt, dass "sogenannte Nebenleistungen" nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen sollen. Dies soll auch dann gelten, wenn die Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind. Aufgrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Stadion Amsterdam" kann das Aufteilungsgebot allerdings in Frage gestellt werden, weil der EuGH darin die Anwendung verschiedener Steuersätze auf "einheitliche Leistungen" verneint hat. Diesbezüglich könnte man durchaus argumentieren, dass Nebenleistungen zur Beherbergungsleistung ebenfalls ermäßigt zu besteuern sind. Dagegen lässt sich wiederum einwenden, dass der EuGH in der Rechtssache "Stadion Amsterdam" über einen Fall zu entscheiden hatte, in dem das nationale Steuerrecht kein klares Aufteilungsgebot vorsah. Der BFH hat sich bislang noch nicht ausdrücklich dazu geäußert, inwieweit die Rechtssache "Stadion Amsterdam" die Umsatzbesteuerung von "klassischen Hotelfällen" beeinflusst (BFH, Urteil v. 13.6.2018, XI R 2/16).