9.1 Aufsichtsratsmitglied: Wann liegt Unternehmereigenschaft vor?
FG Köln, Urteil v. 15.11.2023, 9 K 1068/22
Die gegen das Urteil zunächst eingelegte Revision, Az. beim BFH XI R 35/23, wurde zwischenzeitlich zurückgenommen. In diesem Zusammenhang ist das aktuelle Urteil des EuGH, Urteil v. 12.12.2023, C – 288/22, zu beachten. Darin hat der EuGH zum Fall der Tätigkeit eines selbstständigen Rechtsanwalts als Verwaltungsrat von luxemburgischen Aktiengesellschaften klargestellt, dass die Unternehmereigenschaft nicht per se dadurch begründet werde, dass eine an den Erfolg der Aktiengesellschaften geknüpfte, tantiemeartige Vergütung gezahlt wird. Die weitere Entwicklung der nationalen Rechtsprechung ist daher aufmerksam zu beobachten. Die Finanzverwaltung wird nicht umhinkommen, die Ausführungen in Abschn. 2.2 Abs. 3a UStAE zu überarbeiten.
Das FG Köln hat im vorliegenden Verfahren auch (nochmals) entschieden, dass eine Steuerschuld nach § 14c UStG nicht entsteht, wenn feststeht, dass durch den unberechtigten oder unrichtigen Steuerausweis in einer Rechnung keine Steuergefährdung eintreten kann. Der Aussteller der Rechnung muss daher in diesen Fällen weder die Rechnung berichtigen noch den zu viel vereinnahmten Steuerbetrag an den Rechnungsempfänger zurückzahlen (FG Köln, Urteil v. 25.7.2023, 8 K 2452/21, sowie einschränkend BMF, Schreiben v. 27.2.2024, III C 2 – S 7282/19/10001 :002).
9.2 Catering: Alkoholkonsum und verletzte Aufzeichnungspflichten
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.10.2023, 6 K 6089/20
Aus dem Alkoholkonsum pro Kopf auf den Fokus einer betrieblichen Veranstaltung zu schließen, mutet zunächst einmal unterhaltsam an, ist jedoch kaum von der Hand zu weisen. Wird behauptet, dass das Merkmal der Bewirtung bei einer Veranstaltung hinter dem fachlichen Austausch zurückstand, kann das Gericht zur Überzeugungsbildung natürlich auf die tatsächlichen Verhältnisse des Events abstellen. Die Hürden hierfür lagen im Urteilsfall niedrig, zumal die Rechnungen des Caterers dem Gericht im Verfahren vorlagen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
9.3 Darf das Teilnahmerecht von Aktionären beschränkt werden?
OLG Schleswig, Urteil v. 7.2.2024, 9 U 41/23
Die Entscheidung des OLG Schleswig verdeutlicht, dass das Recht von Aktionären, an der Hauptversammlung teilzunehmen oder sich auf dieser vertreten zu lassen, nur unter strengen Voraussetzungen eingeschränkt werden kann. Die Teilnahme kann nur dann von einer vorherigen Anmeldung oder einem besonderen Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme abhängig gemacht werden, wenn die Satzung entsprechende Regelungen enthält. Das gilt auch hinsichtlich der Teilnahme von Vertretern von Aktionären.
Störungen von Aktionären oder Aktionärsvertretern können einen Ausschluss von der Teilnahme nur dann rechtfertigen, soweit dieser zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptversammlung erforderlich ist. Dass ein Aktionär oder sein Vertreter in der Hauptversammlung in der Vergangenheit laut wurde, genügt für eine Zutrittsverweigerung – wie das OLG zutreffend festgestellt hat – regelmäßig noch nicht. Denn der Versammlungsleiter hat im Falle einer tatsächlichen Störung der Hauptversammlung zunächst mildere Mittel zu ergreifen. Hierzu gehört insbesondere der Entzug des Rederechts nach vorheriger Androhung. Erst wenn der Wortentzug fruchtlos bleibt, kann der Versammlungsleiter sich des äußersten Mittels bedienen und den Störer von der weiteren Teilnahme ausschließen. Auch die Ausschließung ist zunächst anzudrohen.
Die unberechtigte Nichtzulassung eines Aktionärs führt zur Anfechtbarkeit sämtlicher Beschlüsse, die auf der Hauptversammlung gefasst werden. Um die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse nicht zu gefährden, sollte von dem Mittel des Ausschlusses von Aktionären während der Versammlung nur äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Versammlungsleiter müssen gegen Störer abgestuft vorgehen und diesen insbesondere zunächst das Rederecht entziehen. Ein Ausschluss kommt erst dann in Betracht, wenn keine der vorherigen Maßnahmen ausgereicht hat, um den ordnungsgemäßen Fortgang der Hauptversammlung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund dürfte es (mit Ausnahme von aufgrund in der Satzung festgelegten Formalkriterien, etwa zum Nachweis der Bevollmächtigung bei Vertretung eines Aktionärs) schließlich nur in besonders gelagerten Extremfällen zulässig sein, Aktionären oder deren Vertretern den Zutritt zur Versammlung bereits von vornherein zu verweigern.
9.4 Leasingsonderzahlung bei Nutzungseinlage von Fahrtkosten
BFH, Urteil v. 12.3.2024, VIII R 1/21
Fahrzeugkosten, zu denen auch die Leasingsonderzahlung gehört, seien im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig. Zudem könne die Leasingsonderzahlung – was der Senat hier allerdings dahinstehen lasse – anders als im Rahmen der Nutzungseinlage als vorab entstandene Werbungskosten auf der Grundlage einer beabsichtigten künftigen Nutzung für die Einkünfteerzielung im Vertragszeitraum in voller Höhe zu den im Streitjahr abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.
Es bedürfe jedoch keiner Entscheidung, ob dem Grunde nach höhere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und ...