1 GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer
1.1 Bestellung eines GmbH-Notgeschäftsführers: Welche Voraussetzungen gelten?
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.2.2021, 3 Wx 5/21
Der Notgeschäftsführer einer GmbH hat im Grundsatz die gleiche Stellung wie ein ordnungsgemäß durch die Gesellschafter bestellter Geschäftsführer. Es gelten vorbehaltlich des Bestellungsbeschlusses die gleichen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse. Der Notgeschäftsführer muss daher insbesondere auch die Weisungen der Gesellschafter beachten (sofern es zu einem entsprechenden Beschluss kommt) und im Rahmen der geltenden Zustimmungserfordernisse einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss für außerordentliche Maßnahmen einholen und andererseits (bei sehr engen Ausnahmefällen) die Maßnahme unterlassen.
Die Bestellung des Notgeschäftsführers endet z. B. erst, wenn es der nach wie vor für die Bestellung des Geschäftsführers zuständigen Gesellschafterversammlung zwischenzeitlich gelungen ist, die erforderliche Anzahl an Geschäftsführern zu bestellen. Das kann durch Einvernehmen oder eine entsprechende gerichtliche Regelung in Folge eines Streits über die Stimmabgabe der Gesellschafter erfolgen. Durch die Gesellschafterversammlung kann der Notgeschäftsführer aber selbst bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht abberufen werden. Dies obliegt allein dem Registergericht.
1.2 Wann haftet ein GmbH-Geschäftsführer für nicht abgeführte Lohnsteuer?
FG Münster, Urteil v. 17.2.2021, 7 K 63/19
Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich, dass insbesondere die nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeführte Lohnsteuer zu einer absoluten "Haftungsfalle" für den oder die Geschäftsführer einer GmbH führt, die selbst bei Erkrankung nicht entschuldbar ist. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, kann eine Inanspruchnahme sämtlicher Geschäftsführer im Wege der Gesamtverantwortung nur durch eine schriftliche klare und eindeutige Abgrenzung der jeweils zu erfüllenden Pflichten vermieden werden.
2 Kapitalanlage & Versicherung
2.1 Ausländische Kapitalerträge und Anrechnung auf die inländische Gewerbesteuer
Hessisches FG, Urteil v. 26.8.2020, 8 K 1860/16
Das für die Steuerpflichtigen positive Urteil ist zu begrüßen, da es den Vorschriften des § 9 Nr. 2a GewStG und § 9 Nr. 7 GewStG, die durch die Hinzurechnung eine erhebliche Belastung für die Gewerbebetriebe darstellen, entgegentritt, indem es zumindest eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer vorsieht. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass Revision zugelassen wurde.
2.2 Kapitalerträge können mit Erbschaft- und Einkommensteuer belastet sein
FG Münster, Urteil v. 17.2.2021, 7 K 3409/20
Das Urteil vermag nicht zu überraschen, da es sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch der Rechtsprechung des BFH entspricht (BFH, Urteil v. 26.10.1994, X R 104/92). Es ist aber darauf hinzuweisen, dass im Falle einer positiven Günstigerprüfung der progressive Steuertarif und damit zugleich die Steuerermäßigung nach § 35b EStG Anwendung findet (§ 32d Abs. 6 EStG).
3 Land- und Forstwirtschaft
3.1 Überlassung von Vieheinheiten: Regelsteuersatz oder Durchschnittsbesteuerung?
BFH, Beschluss v. 12.1.2020, V R 22/19
Der BFH entschied durch Beschluss nach § 126a FGO. Die Vorschrift ermöglicht es, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn der Senat einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind davon zu unterrichten mit der Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Der BFH verfährt in dieser Weise nur in völlig eindeutigen Fällen, bei denen eine weitere Erörterung keinen neuen Erkenntnisgewinn bringen würde. Der BFH braucht keine Begründung zu geben bzw. kann sich mit einer Kurzbegründung begnügen (§ 126a Satz 3 FGO). Die Vorschrift ist nur bei unbegründeter - nicht bei unzulässiger - Revision anwendbar. Beschlüsse nach § 126a FGO können auch im Umlaufverfahren ergehen.
4 Lohn und Gehalt
4.1 Beiträge nach dem BMSVG AUT sind nicht steuerfrei
FG München, Gerichtsbescheid v. 15.1.2021, 13 K 2270/15
Das Urteil vermag nicht zu überraschen, da es der BFH-Rechtsprechung folgt (BFH, Urteil v. 24.9.2013, VI R 6/11). Es verdeutlicht die hohe steuerliche Komplexität der Zahlungen im Bereich der Sozialversicherung, insbesondere in internationalen Fallgestaltungen und die dementsprechende Notwendigkeit eines hohen Beratungsaufwands für den steuerberatenden Berufsstand.
5 Private Immobilienbesitzer
5.1 Klagebefugnis bleibt trotz WEG-Reform bestehen
BGH, Urteil v. 7.5.2021, V ZR 299/19
Dem BGH stellte sich hier die Frage, ob der ursprünglich allein prozessführungsbefugte Kläger mit dem Inkrafttreten der WEG-Reform am 1.12.2020 seine Prozessführungsbefugnis verloren hat und die Klage deshalb als unzulässig abzuweisen wäre. Seit Geltung der WEG-Reform liegt die Ausübungsbefugnis für die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte gem. § 9a Abs. 2 WEG allein bei der Wohnungseigentümergemeinschaft. Einzelne Wohnungseigentümer sind nach dem neuen Recht nicht befugt, solche Ansprüche selbstständig gerichtlich geltend zu machen. Für diese Situation sieht das WEG keine speziellen Überleitungsregelungen vor.
5.2 Nicht verbrauchte Erhaltungsaufwendungen des Erblassers: Darf der Erbe diese fortführen?
BFH, Urteil v. 10.11.2020, IX R 31/19
Nach R 21.1 Abs. 6 Satz 2 EStR ist zwar bei unentgeltlicher Übertragung des Gebäudes der Übergang des beim Rechtsvorgänger noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen auf den Rechtsnachfolger möglich. Als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift hat diese Richtlinienbestimmung jedoch keine Rechtsnormqualität und bindet die Gerichte nicht. Außerdem fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für den Übergang auf die Erben. ...