8.1 Investitionsabzugsbetrag und langfristige Nutzungsüberlassung
BFH, Urteil v. 3.12.2020, IV R 16/18
Das Finanzamt hatte mit der Revision offenbar eingewandt, in der Verwendung der Werkzeuge in den Spritzgussmaschinen von Y und Z liege eine betriebliche Nutzung der Werkzeuge durch Y und Z, die die betriebliche Nutzung durch X ausschließe. Dem steht jedoch entgegen, dass Y bzw. Z kein Entgelt aus dem Einsatz der Werkzeuge erlangen, sondern nur aus dem Spritzvorgang unter Nutzung der eigenen Spritzgussmaschine und des eingesetzten Materials. Die durch die Werkzeuge der X erfolgende Wertschöpfung wird allein im Betrieb der X, nicht in dem von Y bzw. Z erfasst. Die von X zur Verfügung zu stellenden Werkzeuge sind dabei für den Betrieb von Y bzw. Z von untergeordneter, für den Betrieb der X dagegen von entscheidender Bedeutung. Dies rechtfertigt es, von einer betrieblichen Nutzung durch den Investor – hier X – auszugehen.
8.2 Keine Hemmung der Festsetzungsfrist bei unwirksamer Prüfungsanordnung
BFH, Urteil v. 11.11.2020, XI R 11/18
Der BFH hebt hervor, dass Fehler in der Bezeichnung des Steuerschuldners (bzw. der Person, die die Außenprüfung zu dulden hat) nicht durch Richtigstellung im weiteren Verfahren geheilt werden können, und zwar auch nicht dadurch, dass sich der Empfänger als Adressat angesehen hat. Denn die objektive Richtigkeit eines Bescheids kann nicht vom Verhalten der Beteiligten abhängig sein.
8.3 Selbstständige Zauberkünstler und die Umsatzsteuer
FG Münster, Urteil v. 26.11.2020, 5 K 2414/19 U
Das Finanzgerichtsurteil ist zu begrüßen. Jedoch dürfte es sehr schwierig sein, im Einzelfall zu beurteilen, ob das Programm des Zauberers eine "bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe" hat, die sich laut FG-Urteil von den übrigen selbständigen Zauberkünstlern abhebt. Insoweit muss der einzelne Künstler gegenüber dem Finanzamt gut argumentieren.
8.4 Warum ältere Gewinnabführungsverträge angepasst werden sollten
BMF, Schreiben v. 24.3.2021, IV C 2 - S 2770/21/10001 :001
Ein (geänderter) dynamischer Verweis kann z. B. folgenden Wortlaut haben: "Es gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend". Auch wenn das BMF eine Frist bis zum Jahresende einräumt, sollte die Überprüfung des Gewinnabführungsvertrags zeitnah erfolgen. Denn zu einer wirksamen Änderung bedarf es einer notariellen Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Organgesellschaft und auch einer Anmeldung der Änderung zur Eintragung ins Handelsregister. Eine Anpassung ist nur dann entbehrlich, wenn das Organschaftsverhältnis ohnehin zum Jahresende endet oder enden soll.
8.5 Wie die betriebliche Nutzung eines Pkw nachgewiesen werden kann
BFH, Urteil v. 15.7.2020, III R 62/19
Wird die private Kfz-Nutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG durch Belege und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen, sind darüber hinaus regelmäßig keine weiteren Unterlagen zum Beweis des Umfangs der betrieblichen/privaten Nutzung vorhanden. In der Praxis dürfte daher regelmäßig auf das Fahrtenbuch verwiesen werden. Wurde das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, kann es zwar nicht für die Nutzungsentnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) herangezogen werden. Gleichwohl kann es im Ausnahmefall unter Heranziehung weiterer Unterlagen noch für den Nachweis einer 90-prozentigen betrieblichen Nutzung im Rahmen des § 7g EStG ausreichen. Sind entsprechende Anhaltspunkte vorhanden, dürfte auch eine Schätzung zulässig sein.
8.6 Zur Schussbesprechung in Zeiten von Corona
FG Düsseldorf, Beschluss v. 11.5.2020, 3 V 1087/20 AE (AO)
Die Schlussbesprechung ist ein Erörterungstermin, in dem das Finanzamt und der Steuerpflichtige das Ergebnis der Außenprüfung, d. h. die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, wie sie sich aufgrund der Prüfung ergeben haben, miteinander besprechen. Sie beinhaltet eine besonders effiziente Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Verwertung von Prüfungsfeststellungen hängt allerdings nicht davon ab, ob eine Schlussbesprechung tatsächlich abgehalten worden ist. Das Unterlassen einer Schlussbesprechung führt zudem nicht "ohne weiteres" zu einer Fehlerhaftigkeit der aufgrund des Berichts über die Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide. Unterbleibt (zu Unrecht) eine Schlussbesprechung entgegen § 201 AO, so liegt darin zwar ein Verfahrensfehler, dieser kann jedoch nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO und § 126 Abs. 2 AO bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens geheilt werden.