8.1 Ausländische Künstler: Steuerabzug und Gewinnerzielungsabsicht
BFH, Urteil v. 25.10.2023, I R 35/21
8.2 Beschränkte Steuerpflicht: Wer ist zuständig für die Außenprüfung?
BFH, Urteil v. 20.12.2023, I R 21/21
Die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer werden von Landesfinanzbehörden gem. Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG verwaltet. Zur Verwaltung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer gehört die Besteuerung der beschränkt Steuerpflichtigen, unabhängig davon, ob die Besteuerung im Wege der Veranlagung oder des Steuerabzugs erfolgt.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 FVG hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) u. a. die Aufgabe, die Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG und § 32 Abs. 2 Nr. 2 KStG sowie das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG, einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, durchzuführen.
Wenn das Revisionsverfahren eine von den Landesfinanzbehörden verwaltete Abgabe betrifft, hat die zuständige oberste Landesbehörde ein Beitrittsrecht (§ 122 Abs. 2 Satz 2 FGO). Diese Beitrittsvoraussetzung ist erfüllt. Die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer werden von Landesfinanzbehörden verwaltet. Zur Verwaltung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer gehört die Besteuerung der beschränkt Steuerpflichtigen, unabhängig davon, ob die Besteuerung im Wege der Veranlagung oder des Steuerabzugs erfolgt. Wenn in einem Revisionsverfahren, wie vorliegend, im Streit steht, ob zur Verwaltungskompetenz einer Landesfinanzbehörde für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer auch die Anordnung einer Außenprüfung bei den beschränkt Steuerpflichtigen oder den Steuerabzugsverpflichteten gehört, liegt es auf der Hand, dass ein solches Verfahren ebenfalls eine durch Landesfinanzbehörden verwaltete Steuer "betrifft".
8.3 Differenzbesteuerung für Kunstgegenstände
BFH, Urteil v. 22.11.2023, XI R 22/23 (XI R 2/20)
Der Entscheidungsmarathon verdeutlicht zunächst, dass die nationalstaatliche Regelung an die EuGH-Rechtsprechung anzupassen ist. Einen Ausschluss der Differenzbesteuerung bei innergemeinschaftlichen Erwerben ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Bis zu einer Gesetzesänderung kann man sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, sofern dies im Einzelfall günstiger ist.
Zum anderen soll sich die Erwerbsteuer nicht auf die Margenbesteuerung auswirken (§ 25a Abs. 3 Satz 3 UStG). Wirtschaftlich folgt daraus eine Besteuerung der Erwerbsteuer. Dem will der BFH offensichtlich durch einen Billigkeitserlass nach §§ 163 bzw. 227 AO begegnen. Ein Erlass im Billigkeitswege führt zu einer sachgerechten Besteuerung und dessen Antragstellung ist Beratern nur anzuraten, u. a. um sich keinen eigenen Haftungsrisiken auszusetzen.
8.4 Einbau einer Heizungsanlage in ein vermietetes Wohngebäude: Vorsteuerabzug?
BFH, Urteil v. 7.12.2023, V R 15/21
Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass es sich im Regelfall nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der steuerfreien Vermietung handelt, wenn Strom über eine Photovoltaikanlage vom Vermieter erzeugt und an die Mieter geliefert wird (Urteil v. 25.2.2021, 11 K 201/19, EFG 2021 S. 883). Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision ist beim XI. Senat des BFH anhängig (Az. XI R 8/21).
8.5 Kleidungsstücke und Accessoires: Abzugsverbot gilt auch für Influencer
Niedersächsisches FG, Urteil v. 13.11.2023, 3 K 11195/21
8.6 Zweckbetrieb Krankenhaus mit Mitarbeitercafeterien
BFH, Urteil v. 14.12.2023, V R 28/21
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG sind Körperschaften, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO), von der Körperschaftsteuer befreit. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG).
Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft gem. § 64 Abs. 1 AO die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) ist.
Gemäß § 67 Abs. 1 AO ist ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 % der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 KHEntgG, § 10 BPflV) berechnet werden.
Entsprechendes gilt für die Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 6 GewStG. Des Weiteren sind Krankenhäuser nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG von der Gewerbesteuer befreit, wenn im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind. Auch diese Steuerbefreiung umfasst jedoch nur die Erträge, die aus dem Betrieb des Krankenhauses selbst erzielt werden. Erträge aus anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten sind von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG nicht erfasst.