BFH, Urteil v. 1.9.2021, II R 40/19

Der Streitfall verdeutlicht den Unterschied zu dem Urteil v. 17.10.2007, II R 53/05 (BStBl 2008 S. 256). Dieses Urteil betraf die vor der Ehe getroffene Vereinbarung einer Pauschalabfindung gegen einen möglicherweise künftig entstehenden Zugewinnausgleichsanspruch. Damit liegt eine freigebige Zuwendung vor, da eine Zugewinnausgleichsforderung erst mit der Scheidung entsteht und bis dahin Veränderungen unterworfen sein kann. Im Streitfall geht es dagegen um die Regelung aller Scheidungsfolgen nach einer gewissen Dauer der Ehe im Rahmen eines Gesamtpakets im Sinne eines umfassenden Ausgleichs der Interessengegensätze. Es liegen daher keine Einzelleistungen ohne Gegenleistung vor.

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