6.1 Einheitsbewertung: Wie eine Überschwemmungsgefahr für ein Grundstück berücksichtigt werden kann
Sächsisches FG, Urteil v. 10.7.2020, 8 K 1235/19
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Angesichts der tatbestandlichen Feststellungen durch das FG würde eine Revision jedoch wenig Aussicht auf Erfolg haben.
6.2 Gewerbesteuer bei Erträgen aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes
BFH, Urteil v. 22.10.2020, IV R 4/19
Das FG ist bei der Würdigung des Umfangs der Nebentätigkeit zutreffend nicht von einer allgemeinen Geringfügigkeitsgrenze ausgegangen. Es hat vielmehr eine dem Grunde nach als zulässig angesehene Nebentätigkeit zusätzlich von der Geringfügigkeit des Umfangs dieser Tätigkeit abhängig gemacht. Dies ist als restriktive Auslegung des Begriffs der "Neben"-Tätigkeit im Sinne des BFH zu verstehen (BFH, Urteil v. 11.4.2019, III R 36/15, BStBl 2019 II S. 705, Rz 34).
6.3 Rücklagen zur Ersatzbeschaffung: Reinvestitionsfristen werden verlängert
BMF, Schreiben v. 13.1.2021, IV C 6 -S 2138/19/10002 :003
6.4 Übertragung einer § 6b-Rücklage auf eine KG-Beteiligung: Verfahrensrechtliche Fragen
BFH, Beschluss v. 2.7.2020, IV R 7/19
Die Beitrittsaufforderung an das BMF nach § 122 Abs. 2 Satz 2 FGO weist auf die Bedeutung der Problematik für die Besteuerungspraxis hin. Dem Wortlaut des § 6b EStG ist dazu nichts zu entnehmen. Letztlich dürften Praktikabilitätsgesichtspunkte die Entscheidung vorgeben.
Die Frage, ob die Veräußerung (Vertrag vom Oktober 2001) noch in 2001 (im Geltungsbereich des § 6b EStG a.F.) stattgefunden hat, wird vom BFH nicht angesprochen. Offenbar sind Nutzungen und Lasten erst später (in 2002) übergegangen. Auch die eventuelle Nichtigkeit der Bescheide spricht der BFH nicht an. Das FG hat zutreffend entschieden, dass ein etwaiger Begründungsmangel nicht zur Nichtigkeit führt.
6.5 Verpachtung eines Hallenbads durch eine Gemeinde: Wann liegt ein Betrieb gewerblicher Art vor?
BFH, Urteil v. 10.12.2019, I R 58/17
Der BFH bestätigt R 4.3 KStR 2015. Danach liegt keine entgeltliche Verpachtung und damit kein Verpachtungs-BgA vor, wenn zwischen der Pacht und dem Zuschuss eine Verknüpfung besteht und – wie hier – der Zuschuss (mindestens) die Pacht ausgleicht.
Im Übrigen weist der BFH darauf hin, dass die Hinnahme strukturell bedingter Verluste durch einen Betrieb gewerblicher Art als verdeckte Gewinnausschüttung an die Trägerkörperschaft i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu werten wäre, wenn nicht die Voraussetzungen eines Dauerverlustgeschäfts (i. S. v.n § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 7 Satz 2 KStG) vorlägen, d.h. das Geschäft aus den aufgezählten politischen Gründen ohne kostendeckendes Entgelt betrieben wird. Ein defizitäres Verpachtungsgeschäft als solches kann diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllen. Denn das Erfordernis "ein Dauerverlustgeschäft ausüben" wird nur erfüllt, wenn das Geschäft in eigener Person betrieben wird.
6.6 Wie sich Leasingsonderzahlungen auf die Gesamtkosten des Pkw auswirken
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 26.8.2020, 5 K 194/18
Mittlerweile hat die Finanzverwaltung auf das Steuersparmodell von hohen Leasingsonderzahlungen bei Einnahmenüberschussrechnern reagiert und nach Abstimmung zwischen Bund und Ländern erklärt, dass bei der Anwendung der Kostendeckelung alle Gesamtkosten eines Kfz für einen Nutzungszeitraum zu ermitteln und Aufwendungen für mehrere Jahre periodengerecht auf die jeweiligen Nutzungszeiträume zu verteilen sind.
Die Revision beim BFH ist anhängig, Az beim BFH VIII R 26/20. Der BFH muss sich zudem bereits in 2 weiteren Revisionsverfahren mit der Streitfrage befassen (Az beim BFH VIII R 11/20 und Az beim VIII R 21/20).