7.1 Ankauf notleidender Darlehensforderungen: Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung
BFH, Urteil v. 30.11.2023, IV R 10/21
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Eine Personengesellschaft erzielt – insoweit als Steuerrechtssubjekt bei der Ermittlung der Einkünfte – gewerbliche Einkünfte, wenn die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 EStG) betreiben. Des Weiteren gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
7.2 Corona-Überbrückungshilfen sind steuerpflichtig
FG Düsseldorf, Urteil v. 7.11.2023, 13 K 570/22 E
Die Steuerpflicht derartiger Unterstützungsleistungen ist in der Fachliteratur nicht unumstritten, weshalb das FG auch die Revision zugelassen hat. Diese wurde zwischenzeitlich eingelegt, Az. beim BFH VIII R 34/23. Betroffene Steuerpflichtige, die gegen entsprechende Bescheide Einspruch eingelegt haben, können daher auf die Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
7.3 Gewinnaufschlag für die Auflösung einer 6b-Rücklage ist verfassungskonform
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.9.2023, 10 K 1459/22
7.4 Mitgliedsbeiträge eines Fitnessstudios: Wie erfolgt die Besteuerung während der Corona-Pandemie?
Niedersächsisches FG, Urteil v. 23.5.2023, 5 K 59/22
Zwischenzeitlich liegen mehrere Finanzgerichtsurteile vor, die sich mit der im Streitfall dargestellten Thematik auseinandersetzen. Die zugrunde liegenden Sachverhalte sind allerdings nicht vollständig identisch, sodass folgerichtig auch verschiedenartige Urteile vorliegen (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 16.11.2022, 4 K 41/22 und FG Hamburg, Urteil v. 16.2.2023, 6 K 239/21).
Für die betroffenen Unternehmer geben insbesondere die Ausführungen des FG Hamburg Anlass zur Hoffnung. Danach könne keine Leistung vorliegen, mit der die Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Zusammenhang stehen, wenn die Erbringung der Leistung rechtlich unmöglich sei. Das FG Hamburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem offenbar nur mit einem Aushang vor Ort und in den sozialen Medien Gratis-Monate für die Schließzeit angeboten wurden. Dadurch könne gerade kein Vertragsschluss angenommen werden, weil Schweigen keine Willenserklärung darstelle und es insoweit an der Annahme fehle. Auch die Weiterzahlung der Beiträge könne insoweit nicht als konkludente Annahmehandlung angesehen werden.
In jedem Fall sollten Betreiber von Fitnessstudios prüfen, ob sie unter Verweis auf die zwischenzeitlich beim BFH anhängig gewordenen Revisionsverfahren, Az. beim BFH XI R 36/22 und Az. beim BFH XI R 5/23 eine Änderung ihrer Steuerfestsetzung bzw. ein Ruhen des Verfahrens beantragen möchten.
7.5 Wie sind Aufwendungen für einen Zinsswap gewerbesteuerrechtlich zu qualifizieren?
BFH, Urteil v. 16.11.2023, III R 27/21
Bilanzielle Bewertungsmaßnahmen – hier die Bildung einer Bewertungseinheit nach § 254 HGB – haben nach der Entscheidung des BFH keine ausschlaggebende Bedeutung für die Entgeltqualifizierung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG.