7.1 Erschließungsbeitrag im Straßenbau: Keine begünstigte Handwerkerleistung
BFH, Urteil v. 28.4.2020, VI R 50/17
Die Entscheidung wurde erst nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt.
Der Streitfall ist vergleichbar mit der (nicht begünstigten) Zahlung für den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes, das – im Unterschied zum Hausanschluss – nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugutekommt (BFH, Urteil v. 21.2.2018, VI R 18/16, BStBl 2018 II S. 641, Rz. 19). Das vorliegende Verfahren wurde als Musterprozess geführt. Das FG Nürnberg hatte begünstigte Handwerkerleistungen auch für die auf das öffentliche Straßenland vor dem Grundstück entfallenden Arbeiten bejaht. Denn auch bei dem Ausbau einer Gemeindestraße handele es sich um den Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz als Voraussetzung eines zeitgemäßen Haushalts (FG Nürnberg, Urteil v. 24.6.2015, 7 K 1356/14, EFG 2016 S. 294). Allerdings kam es in jenem Fall zu keiner Entscheidung des BFH, da die Revision zurückgenommen wurde.
7.2 Gewährung von Kindergeld für ein im Nordteil von Zypern studierendes Kind?
BFH, Beschluss v. 18.2.2021, III B 123/20, veröffentlicht am 30.9.2021
7.3 Kindergeld und Freibeträge: Günstigerprüfung bei Steuerermäßigungen
BFH, Urteil v. 14.4.2021, III R 34/19
Das FG muss noch prüfen, ob und wenn ja in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Übertragung einerseits des Kinderfreibetrags und andererseits des BEA-Freibetrags von der Kindsmutter auf den Kläger vorlagen. Außerdem hat der BFH dem FG ausführliche Hinweise für das weitere Verfahren an die Hand gegeben.
7.4 Kindergeld: Wann beginnt ein Studium, wann endet es?
BFH, Urteil v. 7.7.2021, III R 40/19; veröffentlicht am 23.9.2021
Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung besteht Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, u.a. dann, wenn es entweder für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten befindet, die zwischen 2 Ausbildungsabschnitten liegt (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG). Nach § 66 Abs. 2 EStG wird das Kindergeld vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
7.5 Wann der Träger einer Privatschule nicht mehr gemeinnützig ist
BFH, Beschluss v. 26.5.2021, V R 31/19
Bei der Besprechungsentscheidung handelt es sich um einen Beschluss nach § 126a FGO, bei dem der BFH einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.