7.1 Abzug von Unterhaltsaufwendungen: Anrechnung eigener Einkünfte der unterhaltenen Person
BFH, Urteil v. 8.6.2022, VI R 45/20
Die Entscheidung ist durch das BFH-Urteil zum Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG i. d. F. bis 2011 vorgezeichnet. Danach verminderte sich der Freibetrag um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes sowie um die vom Kind als Ausbildungshilfe bezogenen Zuschüsse. Dazu hat der BFH entschieden, dass die Saldierung von Ausbildungsbeihilfen mit negativen Einkünften und Bezügen des Kindes ausgeschlossen ist. Die Ausbildungshilfe ist als selbständiger Minderungsposten neben den Einkünften und Bezügen ausgestaltet.
Die Formulierung des BFH-Urteils lässt vermuten, dass möglicherweise Bedenken bestehen könnten, ob T tatsächlich negative Einkünfte von 350 EUR erzielt hat und den Eltern Aufwendungen über den vom Finanzamt bereits anerkannten Betrag (6.079 EUR) hinaus entstanden sind. Wegen der Bindung an den Revisionsantrag des Finanzamts und des Verbots einer verbösernden Entscheidung konnte der BFH die Sache insoweit auf sich beruhen lassen.
7.2 Aufwendungen für die Strafverteidigung des Sohnes nicht absetzbar
BFH, Beschluss v. 10.8.2022, VI R 29/20
Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung in dem Urteil v. 18.5.2017, VI R 9/16. Dem generellen Abzugsverbot unterliegen danach seit 2013 die Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits in jedem gerichtlichen Verfahren. Dass die Entscheidung nach § 126a FGO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung einstimmig getroffen wurde, bestätigt, dass die Problematik vom BFH als unstreitig und ausdiskutiert angesehen wird.
Gleichwohl sollte nicht vergessen werden, dass § 33 EStG die subjektive Leistungsfähigkeit berücksichtigt und die Frage berührt, ab wann der Einzelne Anspruch auf die Solidarität der staatlichen Gemeinschaft hat. Hiervon ausgehend erscheint die Begrenzung auf Fälle der Gefährdung der (materiellen) Existenzgrundlage als zu eng. Bei einem staatlichen Eingriff sollte der Betroffene in seiner Abwehrsituation auf die Solidarität hoffen können.
7.3 Kindergeld: Freiwilliges soziales Jahr ist keine Berufsausbildung
FG Münster, Urteil v. 14.6.2022, 13 K 745/21 Kg
Das FG hat die Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere. Mit dieser Entscheidung hat das FG auch klargestellt, dass die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres grundsätzlich keine Berufsausbildung darstellt.
7.4 Zur nachträglichen Forderungsanmeldung bei Insolvenz
BFH, Urteil v. 28.6.2022, VII R 23/21
Im Verfahren vor dem FG war zunächst zu klären, ob für den Streit um das Attribut "Zusammenhang mit einer Steuerstraftrat" der Finanzrechtsweg oder der Zivilrechtsweg gegeben ist. Das FG hat unter Hinweis auf den Gedanken der Rechtswegkonzentration den Finanzrechtsweg für eröffnet angesehen. Der BFH hatte zur Frage des Rechtswegs nicht Stellung zu nehmen. Denn nach dem "Überprüfungsverbot" in § 17a Abs. 5 GVG hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.