8.1 Außenprüfung: Wann und wie eine andere Finanzbehörde beauftragt werden darf
FG Münster, Urteil v. 28.6.2021, 1 K 3391/20 AO
Die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung setzt voraus, dass sie mit Gründen versehen ist, die die Ermessenserwägungen der Behörde erkennen lassen. Diese Erwägungen müssen sich aus dem betreffenden Verwaltungsakt bzw. spätestens aus einer Einspruchsentscheidung ergeben. Sie können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nur nach Maßgabe des § 102 Satz 2 FGO ergänzt werden.
8.2 Erbauseinandersetzung und GbR-Gründung: Sind Gründungskosten als Sonderwerbungskosten abziehbar?
FG München, Urteil v. 18.5.2021, 12 K 1506/20
Das FG hat keine Revision zugelassen. Das Urteil wurde bestandskräftig.
8.3 Geldwäschegesetz und Transparenzregister: Was Steuerberater wissen müssen
Zuletzt wurde das Geldwäschegesetz mit den Regelungen zum Transparenzregister (§§ 18 bis 26a GwG) durch das "Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz" vom 25.6.2021 (BGBl 2021 I S. 2083) umfassend geändert. Zuvor wurden mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung von Geldwäsche vom 9.3.2021 (BGBl 2021 I S. 327) diverse nationale Vorschriften an EU-Recht angepasst.
Von den jüngsten zum 1.8.2021 in Kraft getretenen Änderungen des GwG sind vor allem Kapitalgesellschaften betroffen, die bisher keine Meldungen an das Transparenzregister vornehmen mussten. Mit dem Vollzug des Transparenzregisters vom Auffangregister zum Vollregister und den damit verbundenen erweiterten Meldepflichten ergibt sich ein erweiterter Aufklärungsbedarf für Firmenmandate.
Firmenmandanten sowie Neumandanten aus dem Unternehmens-, Immobilien- und Geldanlagesektor sollten daher gezielt auf die neuen Melde- und Dokumentationspflichten hingewiesen werden. Für Mandate aus dem Immobilienbereich ergeben sich auch – soweit noch nicht geschehen – Hinweispflichten hinsichtlich der Umsetzung der Regelungen aus der Geldwäschegesetz-Meldepflichtverordnung Immobilien aus 2020 (BGBl 2020 I S. 1965).
8.4 Glühweinstand und Kurbetrieb: Liegt ein einheitlicher Betrieb gewerblicher Art vor?
FG München, Gerichtsbescheid v. 20.11.2020, 6 K 2916/17
Das Finanzamt hat die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt, Az beim BFH I R 49/20. Für ähnlich gelagerte Fälle gilt es mit Spannung abzuwarten, welche rechtlichen Überlegungen der BFH zu diesem Fall anstellen wird.
8.5 Schadensersatzleistung als Sonderbetriebseinnahme steuerpflichtig?
BFH, Urteil v. 17.3.2021, IV R 20/18
8.6 Steuererklärung: Wann auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden kann
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 8.7.2021, 1 K 12/21
Der BFH hat bereits entschieden, dass bei der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung und der Einnahmenüberschussrechnung die Grenze zu einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand überschritten sei, wenn die Schaffung der technischen Voraussetzungen in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis mehr zu den Einkünften stehe, für die die Einkommensteuererklärung und die Einnahmenüberschussrechnung durch Datenfernübertragung zu übermitteln seien. Zu den Kosten gehörten nicht nur die Aufwendungen für die Bereitstellung einer Internetverbindung, sondern auch für die Anschaffung oder Umrüstung und dauerhafte Pflege der erforderlichen Hard- und Software.
Andererseits liege eine unbillige Härte i. S. d. § 5b Abs. 2 EStG nicht bereits deshalb vor, weil die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ seien. Vielmehr sei zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig seien.