2.1 Ausscheiden eines GbR-Gesellschafters: Wann endet die Nachhaftung?
BGH, Urteil v. 3.7.2020, V ZR 250/19
Das Urteil bestätigt anschaulich, dass die Rechtsprechung hohe Anforderungen an eine Enthaftung stellt und gerade ausscheidende GbR-Gesellschafter noch lange mit Haftungsrisiken rechnen müssen.
Gemäß § 160 Abs. 1 HGB erstreckt sich die Nachhaftung 5 Jahre ab dem Ausscheiden noch auf alle Verbindlichkeiten, die während der Gesellschafterstellung "begründet" wurden. Gerade bei Dauerschuldverhältnissen (Miete, Arbeitsverträge) ist der Abschluss des Vertrages entscheidend, so dass hier immer eine Nachhaftung besteht. Da die 5-Jahresfrist an die Kenntnis der Gläubiger vom Ausscheiden gekoppelt ist, sollten gerade GbR-Gesellschafter die Gläubiger aktiv vom Ausscheiden informieren. Im besten Fall kann sogar eine Zustimmung der Gläubiger zur Enthaftung erlangt werden.
Diese Grundsätze gelten auch für Gesellschafter, die im Zuge eines Anteilsverkaufs aus der Gesellschaft ausscheiden wollen. Sie sollten sich auch vom solventen Erwerber (oder einem Bürgen/ einer Bank) von der Nachhaftung freistellen lassen. Auch gelten diese Regelungen für ausscheidende Gesellschafter einer OHG oder KG, wobei dort durch das Handelsregister der Beginn der 5-Jahresfrist eher noch nachweisbar ist.
2.2 Vermögenslose GmbH: Wann eine Löschung möglich ist
OLG Saarbrücken, Beschluss v. 31.1.2020, 5 W 48/19
Die Löschung einer vermögenslosen GmbH dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Durch die Löschung sollen Gläubiger davor bewahrt werden, mit einer "nicht mehr lebensfähigen" Gesellschaft in Geschäftsbeziehungen zu treten. Gleiches gilt im Fall der Vermögenslosigkeit einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie einer Genossenschaft (§ 394 Abs. 1 FamFG) – auch hier kann eine Löschung erfolgen.
Das Löschungsverfahren wird durch das Registergericht von Amts wegen, auf Antrag der Finanzbehörde oder berufsständischen Organe (z. B. der Industrie- und Handelskammer) eingeleitet. Ein Antragsrecht der Gesellschafter selbst – z. B. um Kosten einer Löschung der Gesellschaft zu sparen – besteht nicht.
Wird die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht, hat dies die Auflösung und Vollbeendigung der Gesellschaft zur Folge. Die Gesellschaft existiert dann nicht mehr. Stellt sich nach der Löschung jedoch heraus, dass die Gesellschaft noch über Vermögen verfügt, besteht die Gesellschaft trotz Auflösung weiter und das Vermögen muss im Rahmen der Nachtragsliquidation liquidiert werden. Eine Beseitigung oder Rückgängigmachung der Löschung kommt hingegen nicht in Betracht.
2.3 Zu den Folgen einer verspäteten Feststellung des GmbH-Jahresabschlusses
BFH, Urteil v. 28.4.2020, VIII R 44/17
Die GmbHs erlitten in 2009 Verluste, die nach 2008 zurückgetragen wurden. Das Finanzamt und das FG ließen diesen Verlustrücktrag bei der Berechnung der Tantiemen 2008 wegen Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung unberücksichtigt. Da die Tantiemen nicht in 2009, sondern erst danach zugeflossen sind, ließ der BFH diese von den Beteiligten herausgehobene und vom FG verneinte Frage offen.
Der BFH ergänzt, dass im Hinblick auf § 42 AO etwas anderes gelten kann, wenn der beherrschende Gesellschafter durch Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zur rechtzeitigen Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG zielgerichtet die Fälligkeit eines ihm zustehenden Tantiemeanspruchs und damit den Zeitpunkt der Versteuerung hinauszögert. Soweit das FG im Streitfall davon ausging, die Frist sei "willkürlich" nicht eingehalten worden, hat es dies nicht durch entsprechende tatsächliche Feststellungen belegt.
2.4 Zur Zurechnung des Vorabgewinns einer Komplementär-GmbH für die Geschäftsführung bei einer KG
BFH, Urteil v. 28.5.2020, IV R 11/18
Die BFH-Auffassung ergibt, dass nur ein Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der nicht zugleich Kommanditist der KG ist, durch vorherigen Verzicht auf eine Geschäftsführungsvergütung gegenüber der Komplementär-GmbH Gewinne bei der Komplementär-GmbH thesaurieren kann.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer, der zugleich Kommanditist ist, hat diese Möglichkeit nicht. Das beruht auf der besonderen Stellung, die ein Gesellschafter der Komplementär-GmbH hat, der zugleich Kommanditist der KG ist. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG will insoweit verhindern, dass der Kommanditist Gewinne der KG der Besteuerung nach den Grundsätzen für die Personengesellschaft entzieht. Eine entsprechende Situation besteht bei einem Gesellschafter der Komplementär-GmbH, der nicht zugleich Kommanditist der KG ist, nicht.
Im Streitfall fehlten dem BFH Feststellungen dazu, ob die Vergütung der Komplementär-GmbH für die Übernahme des Haftungsrisikos angemessen ist. Das FG hat die insoweit erforderlichen Feststellungen nachzuholen.