2.1 Falsche Gesellschafterliste nach Beschlussfassung: einstweiliger Rechtsschutz möglich?
KG Berlin, Urteil v. 17.5.2023, 23 U 14/23
Bei dem Urteil des KG handelt es sich um eine Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Gesellschafterbeschlüsse.
Ein Gesellschafter, der seinen Ausschluss aus der Gesellschaft befürchtet, kann bereits im Vorfeld der Gesellschafterversammlung einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Sofern bereits eine Gesellschafterversammlung stattgefunden hat, bei der er (rechtswidriger Weise) ausgeschlossen wurde, ist es ihm auch nachträglich möglich, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Aufnahme der neuen Gesellschafterliste in das Handelsregister vorzugehen. Ferner besteht nach der neuen Rechtsprechung des KG nunmehr auch die Möglichkeit, dass angeordnet wird, eine korrigierte Gesellschafterliste zur Eintragung im Handelsregister beim Registergericht einzureichen.
2.2 Im Ausland ansässige Kapitalgesellschaft: Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs bei Gesellschafterfremdfinanzierung
BFH, Beschluss v. 27.6.2023, VIII R 15/21
Der Gesetzgeber hat mit dem JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1768) die Vorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a EStG dahingehend ergänzt, dass die Ausnahme von dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG erst dann Anwendung findet, wenn die Kapitalerträge zusätzlich auf Ebene des Schuldners zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften führen, die der inländischen Besteuerung unterliegen, und § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG keine Anwendung findet.
Für Fälle der Gesellschafterfremdfinanzierung i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 und 2 EStG hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer derartigen Einschränkung nicht gesehen und eine entsprechende Änderung erst mit dem JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl 2020 I S. 3096) vorgenommen, sodass eine Auslegung der Vorschrift, wie sie der Kläger begehrte, ausgeschlossen ist.
Dass § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG durch das JStG 2020 den gleichen Zusatz wie Buchst. a erhielt, ändert hieran nichts, da die Gesetzesänderung keine Rückwirkung entfaltet.
§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG i. d. F. des JStG 2020 ist auf Kapitalerträge aus Darlehen an die Kapitalgesellschaft, deren rechtliche Grundlage vor dem 1.1.2021 begründet wurde, erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden (§ 52 Abs. 33b Satz 2 EStG n. F.).
2.3 Stehengelassenes Gesellschafterdarlehen: Wie wird ein Verlust berücksichtigt?
BFH, Urteil v. 20.6. 2023, IX R 2/22
Die auf der Grundlage der Zahlungs- und Verzichtsvereinbarungen geleisteten Zahlungen konnten aufgrund der hälftigen Ausgleichsansprüche des Klägers gegenüber seinem Bruder (§ 426 BGB) nur zur Hälfte berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung des Gewinns oder Verlusts i. S. d. § 17 Abs. 2 und 4 EStG ist die Inanspruchnahme eines Gesellschafters aus einer Bürgschaft dann nicht ohne Weiteres in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn sich mehrere Bürgen für dieselbe Schuld verbürgt haben. Zwar kann der Gläubiger die Zahlung nach § 421 BGB von jedem Bürgen fordern, so dass dieser grundsätzlich auch mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss. Da die Bürgen als Gesamtschuldner im Innenverhältnis aber grundsätzlich zu gleichen Anteilen verpflichtet sind (§ 426 Abs. 1 BGB), erwirbt der Bürge, der eine über seinen Anteil hinausgehende Zahlung leistet, beim Fehlen anderweitiger Vereinbarungen einen Ausgleichsanspruch (§ 426 Abs. 2 BGB). Er wäre deshalb bei einer seinen Anteil übersteigenden Zahlung insoweit wirtschaftlich nur dann belastet, wenn gleichzeitig feststünde, dass die Ausgleichsforderung gegen den oder die anderen Gesamtschuldner (Mitbürgen) nicht realisierbar und damit wertlos ist. Entsprechendes gilt für die Ermittlung des Gewinns oder Verlusts i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG.
Auf der Grundlage der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen vermochte das FG nicht festzustellen, dass der Bruder des Klägers zahlungsunfähig ist und die gegen ihn gerichteten Ausgleichsansprüche des Klägers daher wertlos sind.