2.1 Beteiligung an GmbH: Verluste auch bei Einnahmen-Überschussrechnung abziehbar
BFH, Urteil v. 31.1.2024, X R 11/22
Einen Verlust aus der Auflösung der GmbH nach § 17 Abs. 4 EStG konnte der Kläger im Urteilfall nicht geltend machen, weil seine Beteiligung nicht zum Privatvermögen gehörte. Die Sache war nach Ansicht des BFH aber noch nicht spruchreif; denn der Kläger hatte in den Streitjahren 2012 und 2013 möglicherweise noch weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit der GmbH-Beteiligung getragen, die ggf. als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. So enthielt eine im Jahr 2019 an das FG übersandten Aufstellung jedenfalls Zahlungen i. H. v. insgesamt 5.020 EUR, die auf das im Streitjahr 2013 entfallen würden. Ggf. seien diese Zahlungen nach den dargelegten Rechtsgrundsätzen als Betriebsausgaben der Streitjahre zu berücksichtigen. Das FG habe hierzu bisher keine Feststellungen getroffen. Es erhalte daher Gelegenheit, dies in einem dritten Rechtsgang nachzuholen.
2.2 GbR-Eintragung ins Gesellschaftsregister: Gesellschaftszweck muss nicht angegeben werden
OLG Karlsruhe, Beschluss v. 12.8.2024, 14 W 52/24
2.3 GmbH veräußert Geschäftszweig: Was passiert mit den Gewerbeverlusten?
BFH, Urteil v. 25.4.2024, III R 30/21
Für die Sichtweise des BFH spricht der seit längerem als Argument für die dauerhafte Unternehmensidentität einer Kapitalgesellschaft angeführte Grundsatz der Einheitlichkeit des Gewerbebetriebs. Anders als bei einer Personengesellschaft kommt es danach bei einer Kapitalgesellschaft für die Nutzung ihres Gewerbeverlusts nicht auf die Unternehmensidentität an, weil diese unabhängig von der Art ihrer gewerblichen Tätigkeit erhalten bleibt.
Der seit dem Jahr 1986 in der Rechtsprechung des BFH gefestigte Grundsatz, dass die Änderung der wirtschaftlichen Betätigung einer Kapitalgesellschaft ihre Unternehmensidentität nicht berührt, bedürfte einer normativen Einschränkung, um zu der vom FA vertretenen "Auslegung" des § 10a GewStG im Anwachsungsfall zu gelangen. Einer näheren gesetzlichen Ausgestaltung bedürfte es hierbei nicht nur in materiellrechtlicher, sondern auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Ein im Bescheid einheitlich festgestellter Gewerbeverlust lässt nämlich nicht erkennen, aus welchen einzelnen ursprünglichen Bestandteilen er sich zusammensetzt. Ebenso wenig ist gesetzlich geregelt, nach welchen Kriterien und insbesondere in welcher Reihenfolge die Verwendung des festgestellten Gewerbeverlusts zu erfolgen hat. Dass es gesetzliche Bestimmungen zu einem "fortführungsgebundenen" Verlustvortrag im derzeit geltenden Recht gibt und wie diese aussehen können, belegen die nach dem Streitjahr eingeführten Regelungen des § 8d KStG und des § 10a Satz 10 ff. GewStG.