9.1 Abzugsfähigkeit von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung bei Bezug von Sterbegeld
BFH, Urteil v. 15.6.2023, VI R 33/20
Bei dem pauschalen Sterbegeld handelt es sich um einen steuerpflichtigen Versorgungsbezug. Dies hatte der BFH bereits 2021 in Bezug auf ein nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahltes Sterbegeld klargestellt (BFH, Urteil v. 19.4.2021, VI R 8/19, BStBl 2021 II S. 909). Eine Kürzung der Beerdigungskosten in Höhe des Nettobetrags des steuerpflichtigen Sterbegelds (Einnahmen gemindert um die darauf entfallende Steuer) kam im Urteilfall daher nicht in Betracht. Werden außergewöhnliche Belastungen aus zu versteuerndem Einkommen geleistet, sind die entsprechenden Aufwendungen ohne Anrechnung der zu versteuernden Beträge nach § 33 EStG abziehbar. Denn eine (auch nur teilweise) Anrechnung der zu versteuernden Leistung auf die nach § 33 EStG abziehbare außergewöhnliche Belastung hätte in einem solchen Fall eine unzulässige doppelte steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen zur Folge.
9.2 Studienkosten der Kinder: Ist ein Abzug als Betriebsausgaben möglich?
FG Münster, Urteil v. 25.5.2023, 5 K 3577/20 E,AO
Das FG hat in dem Urteil darauf verwiesen, dass die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ihren Kindern auch nicht die besonderen Anforderungen erfüllen, die an Verträge zwischen nahen Angehörigen zu stellen sind. Es fehle in den Vereinbarungen insbesondere schon an klaren und eindeutigen Regelungen, z. B. zur Laufzeit der Vereinbarungen, den Rückzahlungsmodalitäten und zur Art der "Mitarbeit" als Praxispartner, zu der sich die Kinder verpflichtet hätten.
9.3 Vorsorgeaufwendungen und steuerfreie Einnahmen aus einer in den Niederlanden ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit
BFH, Urteil v. 24.5.2023, X R 28/21
Für den zweiten Rechtsgang weist der BFH darauf hin, dass für die Frage, ob der Beschäftigungsstaat nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. c EStG "keinerlei" steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dort bezogener Einnahmen zulässt, die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen sind und dass Vorsorgeaufwendungen, die bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit bereits der Beschäftigungsstaat im Rahmen der Besteuerung der dort erzielten und im Inland steuerfreien Einnahmen zum Abzug zulässt, im Rahmen der inländischen Besteuerung nicht nochmals als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
Zudem können Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Progressionsvorbehalts nicht berücksichtigt werden. Das Unionsrecht verpflichtet den Wohnsitzstaat weder auf Ebene des Sonderausgabenabzugs noch im Rahmen des Progressionsvorbehalts, (Alters-)Vorsorgeaufwendungen, deren Berücksichtigung durch ein DBA dem besteuernden Beschäftigungsstaat übertragen worden ist, nochmals im Rahmen der inländischen Besteuerung zum Abzug zuzulassen. Der hiermit einhergehende Ausschluss eines doppelten Abzugs derselben Vorsorgeaufwendungen gilt ebenso, wenn die Entpflichtung des Wohnsitzstaats darauf beruht, dass der Beschäftigungsstaat außerhalb einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft die steuerliche Entlastung übernimmt.