9.1 Aufwendungen für Sponsoring: Was gilt bezüglich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung?
Niedersächsisches FG, Urteil v. 11.11.2021, 10 K 29/20
Das FG hat die Revision zugelassen, Az beim BFH III R 5/22.
9.2 Klageeinreichung durch Steuerberater einer Partnerschaftsgesellschaft: Ist die Klage zulässig?
Hessisches FG, Gerichtsbescheid v. 10.5.2022, 4 K 214/22
Die Entscheidung ist sicherlich zutreffend, allerdings bedeutet sie keine Entwarnung. Zunächst betrifft sie nur den Fall, dass in einer gemischten Gesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern die Klage ausschließlich durch einen Steuerberater unterzeichnet worden ist.
Keine Aussage findet sich insbesondere zu der Konstellation, in der – wie so oft – ein Steuerberater und ein Rechtsanwalt/Steuerberater gemeinsam unterzeichnet haben. Hier ist höchste Vorsicht geboten, zumal die Handhabung der einzelnen Finanzgerichte sich in der Praxis derzeit sehr unterschiedlich darstellt.
Zudem ist offen, wie zu verfahren ist, wenn zwar "nur" Steuerberater die Klage unterschreiben, aber auf dem Briefkopf der Gesellschaft auch Rechtsanwälte aufgeführt sind. Zudem dürfte sich die Rechtslage ab 2023 neu darstellen, wenn – wie derzeit vorgesehen – auch Steuerberater verpflichtet sind, ein besonderes Steuerberaterpostfach zu verwenden. In jedem Fall ist für alle Beteiligten höchste Sorgfalt geboten.
Die Entscheidung ist aktuell nicht rechtskräftig, die Revision zum BFH wurde zumindest zugelassen.
9.3 Sind betriebsnahe Kindergärten gemeinnützig?
BFH, Urteil v. 1.2.2022, V R 1/20
Im Schrifttum wird vertreten, der Begriff "mildtätig" müsse nicht wörtlich in die Satzung aufgenommen werden (so Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 53 Rz 12). Der BFH ließ die Frage offen. Denn jedenfalls dann, wenn die Körperschaft nach ihrer Satzung eindeutig gemeinnützige Zwecke verfolgen soll, ist es erforderlich, die Art der anderen steuerbegünstigten Zwecke des § 51 Abs. 1 Satz 1 AO ("mildtätig" oder "kirchlich") eindeutig in der Satzung zu benennen. Fehlt es daran (wie im Streitfall), ist für die Anerkennung mildtätiger Zwecke im Rahmen der formellen Satzungsmäßigkeit schon deshalb kein Raum, weil ohne eine derartige Festlegung unklar bleibt, anhand welcher Steuerbegünstigung mit ihren jeweils eigenständigen Voraussetzungen die Satzungsbestimmungen zu prüfen sind.
9.4 Verbindliche Auskunft: Welche Gebühr wird bei Rücknahme des Antrags erhoben?
BFH, Urteil v. 4.5.2022, I R 46/18
Das FA hat durch seine Ermessensausübung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das daraus abgeleitete Äquivalenzprinzip verstoßen, nach dem Gebühren in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Hand gebotenen Leistung stehen dürfen. Dass die auf 98.762 EUR ermäßigte Wertgebühr das 6,3-Fache der reinen Zeitgebühr beträgt, reicht hierfür nicht aus.
Das FA hat auch zutreffend berücksichtigt, dass auch bei einer Negativauskunft grundsätzlich die volle Wertgebühr angefallen wäre und trotz Antragsrücknahme der Gebührenzweck der Vorteilsabschöpfung nicht vollständig entfallen ist.