BFH, Urteil v. 22.3.2023, XI R 45/19

Der Hinzurechnungstatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG erfasst die "Entgelte für Schulden". Jene Bestimmung versteht die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dahin, dass Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung (Überlassung und Nutzung) von Fremdkapital erfasst werden. Der sehr ähnliche Wortlaut der beiden Vorschriften legt nach Auffassung des BFH ein übereinstimmendes Verständnis nahe. Gründe, die für eine unterschiedliche, also normspezifische Interpretation sprechen könnten, vermag der BFH insoweit nicht zu erkennen. Deshalb spreche auch nichts dagegen, die zu § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG ergangene Rechtsprechung zu einzelnen vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwendungen für die Auslegung des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG heranzuziehen.

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