8.1 Bestechungsgelder: Abzugsverbot gilt nur bei Vorsatz
BFH, Urteil v. 15.4.2021, IV R 25/18
8.2 Blockheizkraftwerk: Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei selbst produzierter Wärme
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 24.11.2020, 4 K 3/16
Gemäß Abschnitt 2.5 Abs. 22 Satz 8 UStAE ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer die unentgeltliche Wärmeabgabe nach dem bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis des jeweiligen Vorjahres auf Basis der jährlichen Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (sog. Energiedaten) bemisst. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Vereinfachungsregelung für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den Selbstkosten, die gegenüber der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem Einkaufspreis subsidiär ist. Ist ein Einkaufspreis feststellbar, kommt dieser zum Ansatz, zumindest wenn sich der Unternehmer gegen die (oftmals für ihn ungünstigere) Vereinfachungsregelung entscheidet. Da die Problematik noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sind vergleichbare Rechtsbehelfsverfahren bis auf Weiteres offenzuhalten.
Gegen das Besprechungsurteil ist das Revisionsverfahren anhängig, Az beim BFH XI R 38/20. Hier muss der BFH nun konkret entscheiden, nach welcher Methode die Bemessungsgrundlage für die Entnahme von Wärme aus dem Betrieb eines BHKW zu ermitteln ist.
Gelangt man zu der Auffassung, dass sich ein Einkaufspreis nicht ermitteln lässt, richtet sich die Umsatzversteuerung für die Wärmeabgabe ggf. nach den Selbstkosten. Wie diese im Detail aufzuteilen bzw. zuzuordnen sind (nach der sog. Marktwertmethode oder energetischen Methode), ist ebenfalls streitanfällig.
8.3 Flutkatastrophe in Deutschland: Diese Steuererleichterungen gibt es für Flutopfer
FinMin Hessen v. 9.8.2021 (Steuerliche Erleichterungen für Helfende)
Bayerisches Staatsministerium, Meldung v. 4.8.2021 (Verlängerung von Steuererklärungsfristen)
Bayerisches LfSt: Anleitung zur Herabsetzung der USt-Sondervorauszahlung
FinMin Sachsen (28.7.2021)
FinMin Mecklenburg-Vorpommern (27.7.2021)
FinMin Saarland (27.7.2021)
FinMin Bayern (26.7.2021)
FinMin Baden-Württemberg (26.7.2021)
FinMin NRW (23.7.2021)
FinMin Niedersachsen (23.7.2021)
FinMin Rheinland-Pfalz (23.7.2021)
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8.4 Gewerbesteuer: Der Begriff der Wohnungsbauten ist eng auszulegen
BFH, Urteil v. 15.4.2021, IV R 32/18
Mit der Revision wurde auch geltend gemacht, der Wegfall der erweiterten Kürzung könne nicht davon abhängen, welche neue/weitere Tätigkeit ein Mieter aufnehme. Dem widerspricht der BFH. Denn bei der Frage, ob auch gemischt genutzte Gebäude noch als Wohnungsbauten anzusehen sind, geht es nicht darum, ob die einzelne Wohnung auch zu anderen Zwecken (insbesondere zu Erwerbszwecken) genutzt wird, sondern darum, ob sich in dem Gebäude neben Wohnzwecken dienenden Einheiten auch solche befinden, die anderen als Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind. Das hängt nicht nur vom Willen des Eigentümers oder Mieters ab, sondern bestimmt sich regelmäßig nach gesetzlichen Vorschriften und den darauf fußenden Genehmigungen für das konkrete Gebäude.
8.5 Ist die Wahl der EÜR bei Bilanzierungspflicht nach ausländischem Recht möglich?
BFH, Urteil v. 20.4.2021, IV R 3/20
Es handelt es sich um einen "Goldfinger-Fall", bei dem mittels ausländischer Verluste Vorteile im Rahmen eines (negativen) Progressionsvorbehalts im Inland erlangt werden konnten. Diesem Modell ist der Gesetzgeber durch Einfügung des § 32b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG begegnet (Gesetz v. 26.6.2013, BGBl I 2013 S. 1809). Danach wirken sich die Verluste erst bei Veräußerung oder Entnahme aus. Die Entscheidung bringt Klarheit zur Geltung ausländischer Buchführungs- und Abschlusserstellungspflichten, auch wenn sie mit den inländischen Regelungen nicht vollständig übereinstimmen.
8.6 Kauf eines Hotelappartements: Was beim Vorsteuerabzug zu beachten ist
FG Münster, Urteil v. 28.1.2021, 5 K 1265/20 U
Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt die erforderliche zeitnahe Zuordnung vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Regel-Abgabefrist für Steuererklärungen getroffen wird; Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärung haben darauf keinen Einfluss (vgl. Abschn. 15.2c Abs. 16 UStAE). Aber auch die Finanzverwaltung weist im UStAE ausdrücklich darauf hin, dass frühere Anhaltspunkte für eine vollständige oder teilweise Zuordnung der bezogenen Leistungen zum Unternehmen herangezogen werden können.
8.7 Wann ist ein englisches College gemeinnützig?
BFH, Beschluss v. 24.3.2021, V R 35/18
Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf der vom FG getroffenen Auslegung des ausländischen Rechts bzw. des "Royal Patents" und der College-Statuten. Der BFH ist insoweit an die rechtliche Würdigung des FG gebunden, da die Revision nur auf eine Verletzung des (deutschem) Bundesrechts, nicht aber auf die Verletzung ausländischen Rechts gestützt werden kann. Der BFH ist ähnlich wie bei Tatsachenfeststellungen nur befugt zu prüfen, ob die vom FG vorgenommene Auslegung ohne Verfahrensverstoß zustande gekommen ist und ob sie gegen allgemeine Denkgesetze verstößt. Der BFH kann dagegen nicht prüfen, ob Auslegungsregeln oder allgemeine Rechtsgrundsätze des ausländischen Rechts verletzt wurden (BFH, Urteil v. 9.7.2003, I R 82/01, BStBl 2004 II S. 4, Rz 9). Ein Verfahrensverstoß oder ein Verstoß gegen allgemeine Denkgesetze ist im Streitfall weder gerügt noch ersichtlich. Die Auslegung des FG ist vielmehr denkgesetzlich m...