BFH, Urteil v. 21.4.2021, XI R 29/20

Der BFH verdeutlicht, dass ein Kleinstbetrieb nicht automatisch von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung befreit ist. Der Umfang von Bilanz/GuV (Positionen und Bilanzsumme) ist ins Verhältnis zum Aufwand zu setzen. Die Höhe des Gewinns ist nicht entscheidend. Andernfalls könnte sogar ein Großunternehmen für ein Verlustjahr nicht zur elektronischen Übermittlung verpflichtet sein. Im Streitfall war der Aufwand für die UG gering, da sie über die erforderliche EDV-Grundausstattung verfügte. Umgekehrt kann es sein, wenn diese erst hätte beschafft werden müssen. Mit der Entscheidung modifiziert der BFH die Grundsätze, die für die elektronische Übermittlung der ESt-Erklärung gelten (BFH v. 16.6.2020, VIII R 29/19, BStBl 2021 II S. 290). Anders als für die Abgabe der Erklärung ist für die Einreichung der Bilanz nicht auf die die Höhe der Einkünfte, sondern auf den Umfang von Bilanz/GuV abzustellen.

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