1 Privatbereich
1.1 Hilfeleistung durch Lohnsteuerhilfevereine: Grenzbeträge
§ 4 Nr. 11 Buchst. c Satz 1 StBerG
Inkrafttreten am 1.1.2020
Bürokratieentlastungsgesetz III
1.2 Hilfeleistung durch Lohnsteuerhilfevereine: Ehrenamtliche Betreuung
§ 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG
Inkrafttreten am 1.1.2020
Bürokratieentlastungsgesetz III
1.3 Missbrauch beim Kindergeld unterbinden
§ 62 Abs. 1a EStG
Inkrafttreten am 18.7.2019
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
1.4 Beitragssätze zur Sozialversicherung bleiben stabil
Inkrafttreten am 1.1.2020
1.5 Verpflegungsmehraufwendungen: Pauschalen erhöhen sich
§ 9 Abs. 4a EStG
Inkrafttreten am 1.1.2020
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)
1.6 Elektroauto als Dienstwagen: Steuerermäßigung wird ausgeweitet
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2020
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)
1.7 (Elektro-)Fahrräder: Verlängerung der Steuerbefreiung und Einführung einer Pauschalsteuer
§ 3 Nr. 37 EStG, §§ 52 Abs. 4 Satz 7, 52 Abs. 12 Satz 2 EStG, § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2020
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)
1.8 Neue Verpflegungspauschale für Berufskraftfahrer
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG
Inkrafttreten am 1.1.2020
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)
1.9 Steuer-ID: Vergabe auch an beschränkt Steuerpflichtige
§§ 39 Abs. 3, 42b Abs. 1 Satz 1 EStG, § 42b Abs. 1 Satz 1 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2020
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)
1.10 Wie werden Versicherungsbeiträge des eigenen Kindes berücksichtigt?
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG
Inkrafttreten: gilt ab dem Tag nach der Verkündung
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)
1.11 Pflichtveranlagung bei Kapitaleinkünften
§ 32d Abs. 3 Satz 3 EStG
Inkrafttreten: gilt ab dem Tag nach der Verkündung
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)
1.12 Ermäßigter Umsatzsteuersatz für E-Books und Tampons
§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG
Inkrafttreten: gilt ab dem Tag nach der Verkündung
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)
1.13 Abgabe der Steuererklärung und Verspätungszuschlag: Voll automatisiert
§ 109 Abs. 4 AO; § 152 Abs. 11 Satz 2 AO
Inkrafttreten: gilt ab dem Tag nach der Verkündung
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)
1.14 Solidaritätszuschlag fällt ab 2021 so gut wie weg
§ 3 SolzG 1995, § 3 Abs. 4a Satz 1 SolzG 1995, § 3 Abs. 4a Satz 2 SolzG 1995, § 6 Abs. 21 SolzG
Inkrafttreten: gilt für Veranlagungsverfahren ab 2021 und ab dem Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2021
Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995
1.15 Sozialversicherungswerte 2020 für das Versicherungs- und Beitragsrecht
Inkrafttreten am 1.1.2020
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020
1.16 Auch Azubis bekommen nun einen Mindestlohn
Inkrafttreten am 1.1.2020
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
1.17 Erneute Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns
Inkrafttreten am 1.1.2020
1.18 Auslandsreise: Neue Pauschalen ab 2020
Inkrafttreten am 1.1.2020
BMF, Schreiben v. 15.11.2019, IV C 5 - S 2353/19/10010 :001
1.19 Kinderfreibetrag steigt ab 2020
Inkrafttreten: 1.1.2020
Familienentlastungsgesetz
1.20 Höherer Grundfreibetrag im Jahr 2020
Inkrafttreten: 1.1.2020
Familienentlastungsgesetz
1.21 Mehr Unterhaltsleistungen absetzbar
Inkrafttreten: 1.1.2020
Familienentlastungsgesetz
1.22 Die neue Grundsteuer kommt – in ein paar Jahren
Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG)
1.23 Mehr Wohnungsbauprämie für Bausparer
§ 2a WoPG, § 3 WoPG
Inkrafttreten: gilt ab dem Sparjahr 2021
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)
1.24 Umwandlung Lebenspartnerschaft in eine Ehe: Das ist zu beachten
Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO
Inkrafttreten: gilt für Lebenspartnerschaften, die bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt werden
Jahressteuergesetz 2018
1.25 Steuerklassenwechsel mehrmals im Jahr zulässig
§ 39 Abs. 6 Satz 3 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2020
Bürokratieentlastungsgesetz III
2 Unternehmer und Freiberufler
2.1 Vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer
§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG
Inkrafttreten: Gilt für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026
Bürokratieentlastungsgesetz III
2.2 Umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze wird angehoben
§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG
Inkrafttreten am 1.1.2020
Bürokratieentlastungsgesetz III
2.3 Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung
§ 3 Nr. 34 EStG
Inkrafttreten: gilt ab VZ/Lohnzahlungszeiträume ab 2020
Bürokratieentlastungsgesetz III
2.4 Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung
§ 40b Abs. 3 EStG
Inkrafttreten: gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2020
Bürokratieentlastungsgesetz III
2.5 Lohnsteuerpauschalierung für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
§ 40a Abs. 1 Satz 2 EStG, § 40a Abs. 4. Nr. 1 EStG, § 40a Abs. 7 EStG
Inkrafttreten: gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2020
Bürokratieentlastungsgesetz III
2.6 Praktische Zeiten für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung
§ 36 Abs. 2 StBerG
Inkrafttreten: Gilt für Prüfungen, die nach dem 31.12.2020 beginnen.
Bürokratieentlastungsgesetz III
2.7 Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen
§ 147 Abs. 6 AO
Inkrafttreten am 1.1.2020
Bürokratieentlastungsgesetz III
2.8 Bürokratische Erleichterungen außerhalb des Steuerrechts
diverse §§
Bürokratieentlastungsgesetz III
2.9 Neue Steuerförderung von Forschung und Entwicklung
Inkrafttreten: Gilt für Vorhaben, mit deren Arbeiten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt) begonnen wird. Die förderfähigen Aufwendungen müssen vom Arbeitnehmer nach dem 31.12.2019 bezogen werden.
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG)
2.10 E-Bilanz: BMF veröffentlicht neue Taxonomien
§ 5b EStG
Inkrafttreten: ab 1.1.2020
BMF, Schreiben v. 2.7.2019, IV C 6 - S 2133-b/19/10001
2.11 Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung: Keine Änderung
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 v. 12.8.2019, BGBl 2019 S. 1354
2.12 Sachbezüge: Verschärfung der gesetzlichen Voraussetzungen
§ 8 Abs. 2 und 3 EStG
Inkrafttreten: gilt ab dem 1.1.2020
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)
2.13 Job-Tickets: Pauschale Besteuerung möglich
§ 40 Abs. 2 EStG
Inkrafttreten: gilt ab dem Tag nach der Verkündung
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förder...