Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
Zuschüsse können in Form von Barmitteln, Gütern oder Dienstleistungen gegeben werden. Grundsätzlich können sie nicht zurückgefordert werden. Öffentliche (Investitions-)Zuschüsse werden auch unter bestimmten Bedingungen gewährt. Wird die Bedingung nicht erfüllt, kann (Teil-)Rückzahlung verlangt werden.
Es sind zu unterscheiden:
- öffentliche und private Zuschüsse, je nachdem, ob der Zuschussgeber die öffentliche Hand oder eine Person des Privatrechts ist;
- betriebliche und nicht betriebliche Zuschussempfänger;
- Investitionszuschüsse und Ertrags- oder Aufwandszuschüsse, je nachdem, ob bei dem Zuschussempfänger eine Investition oder eine Ertragsverbesserung oder Aufwandsminderung bezweckt wird;
- (teil-)rückzahlbare und nicht zurückzuzahlende (verlorene) Zuschüsse;
- bei Zuschüssen aus privaten Mitteln: betriebliche oder nicht betriebliche Zuschussgeber.
Wird eine Investition gefördert, ist entscheidend, ob der Zuschuss lediglich der Finanzierung der Investition dient oder ob er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der geförderten Investition mindert.
Ein Zuschuss zur Aufbringung der Anschaffungskosten eines Investitionsguts ist ein Investitionszuschuss. Übersteigt der Zuschuss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Investitionsguts, handelt es sich um einen Ertrags- oder Aufwandszuschuss.
Zu den öffentlichen Investitionszuschüssen gehört nach Auffassung des BFH auch die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz. Der BFH führt aus, Investitionszulagen und -zuschüsse unterschieden sich zwar dadurch, dass Investitionszulagen steuerfrei, Investitionszuschüsse dagegen steuerpflichtig seien. Hieraus ergebe sich jedoch kein sachlicher Unterschied. Steuerfreiheit und Steuerpflicht seien Rechtsfolgen und keine Abgrenzungskriterien. Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften i. S. d. EStG und mindert nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder die Erhaltungsaufwendungen. Sie fließt steuerfrei zu.
Zuschüsse aus öffentlichen Kassen können Lenkungswirkung entfalten, wie die Eingliederungszuschüsse und -hilfen nach den Sozialgesetzen, z. B. §§ 88 ff. SGB III.