Ein Zuschuss ist ein Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines zumindest auch in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet.
Ist ein Eigeninteresse des Zuschussgebers nicht gegeben, so liegt kein Zuschuss vor. Ein (echter) Zuschuss ist allerdings nicht gegeben, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung des Zuschussempfängers gegeben ist, wie bspw. beim Baukostenzuschuss des Mieters an den Vermieter. In diesem Fall spricht man von unechten Zuschüssen.
(Echte) Zuschüsse können von der öffentlichen Hand oder von privater Seite gewährt werden. Dabei sind 2 Arten von Zuschüssen zu unterscheiden:
- Aufwands- und Ertragszuschüsse sowie
- Investitions- oder Kapitalzuschüsse.
Ertragszuschüsse zielen auf die Verbesserung der Ertragskraft eines Unternehmens. Sie werden z. B. als Schlachtprämien oder als Zuschuss zu geleasten Anlagegütern gezahlt.
Bei dem im Praxis-Beispiel dargestellten Zuschuss zur Anschaffung einer Maschine handelt es sich um einen Investitionszuschuss, der für die Anschaffung oder Herstellung eines bestimmten Wirtschaftsguts (i. d. R. ein Anlagegut) gewährt wird und nicht rückzahlbar ist, solange die Zweckbindung erfüllt ist. Denn Zuschüsse sind in der Regel zweckgebunden mit der Folge, dass die Gewährung widerrufen werden kann, wenn der Zuschuss nicht zweckentsprechend verwendet wird. Allerdings liegt die Möglichkeit, den Zuschuss bestimmungsgemäß zu verwenden im Einflussbereich des Zuschussempfängers.
Investitionszuschüsse im hier beschriebenen Sinne sind als betrieblich begründete Vermögensmehrung grundsätzlich steuerpflichtig. Sie sind von Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz zu unterscheiden. Diese sind nach § 13 Satz 1 InvZulG steuerfrei. Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz sind daher keine Zuschüsse.