OFD Berlin, Verfügung v. 15.11.1999, St 441 - InvZ 1260 - 5/98

Zu der Frage, ob im Fall der Gewährung eines die gesamten Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts abdeckenden und beim Empfänger steuerlich erfolgsneutral behandelten Zuschusses aus öffentlichen Mitteln unter Berücksichtigung der Regelung inR 40 Abs. 5 Nr. 2 EStR von einem geringwertigen Wirtschaftsguts im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG ausgegangen werden muss, das nach § 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1996 und § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 von der Investitionszulage ausgeschlossen ist, ist nach einem Beschluss der Einkommensteuer-Referenten der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung zu vertreten:

Der investitionszulagenrechtliche Anschaffungskosten-Begriff ist entsprechend dem ertragsteuerrechtlichen Begriff nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Danach mindern öffentliche Zuschüsse nicht die Anschaffungskosten, sondern stellen lediglich ein Finanzierungsmittel dar (BFH-Urteil vom 22.1.1992, X R 23/89, BStBl 1992 II S. 488). Das bezuschusste Wirtschaftsgut wird deshalb nicht zu einem geringwertigen Wirtschaftsgut, wenn die ursprünglichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten nach Verrechnung mit dem Zuschuss sich auf einen Restbetrag zwischen 0 und 800 DM verringern. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch in diesem Fall die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage nicht um Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gemindert werden darf (Tz. 66, BMF-Schreiben vom 28.8.1991, IV B 3 – InvZ 1010 – 13/91, BStBl 1991 I S. 768).

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 2 Abs. 1

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