OFD Frankfurt, Verfügung vom 24.8.2000, InvZ 1271 A - 3 - St II 24
Gem. § 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1996 und § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 wird für geringwertige Wirtschaftsgüter keine InvZul gewährt. Es handelt sich hierbei um Wirtschaftsgüter, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten sich auf einen Betrag von nicht mehr als 800 DM belaufen.
In diesem Zusammenhang ist von den Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Frage erörtert worden, ob im Fall der Gewährung eines beim Empfänger steuerlich erfolgsneutral behandelten Zuschusses aus öffentlichen Mitteln (vgl.R 34 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 EStR 1999) unter Berücksichtigung der Regelung inR 40 Abs. 5 Nr. 2 EStR 1999 von einem geringwertigen Wirtschaftsgut i.S. des § 6 Abs. 2 EStG ausgegangen werden muss, das gem. § 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1996 und § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 von der InvZul ausgeschlossen ist. Nach dem Ergebnis der Erörterung ist folgende Auffassung zu vertreten:
Der investitionszulagenrechtliche Anschaffungskostenbegriff ist entsprechend dem ertragsteuerrechtlichen Begriff nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Danach mindern öffentliche Zuschüsse nicht die Anschaffungskosten, sondern stellen lediglich ein Finanzierungsmittel dar (vgl. BFH-Urteil vom 22.1.1992, X R 23/89, BStBl 1992 II S. 488). Das bezuschusste Wirtschaftsgut wird deshalb nicht zu einem geringwertigen Wirtschaftsgut, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Verrechnung mit dem Zuschuss auf einen Restbetrag zwischen null DM und 800 DM verringern.
Der BFH hat für den Fall der Übertragung einer Akkumulationsrücklage mit Urteil vom 17.6.1999, III R 53/97 (BStBl 2000 II S. 9) entsprechend entschieden, dass die aufgrund der Übertragung eintretende Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nicht, auch zur Entstehung eines von der Zulagengewährung ausgeschlossenen geringwertigen Wirtschaftsguts führe. Das lnvZulG sei diesbezüglich entsprechend seinem Sinn und Zweck eigenständig und gegenüber dem ESt-Recht einschränkend auszulegen.
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Bemessungsgrundlage für die InvZul nicht um Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gemindert werden darf (BMF-Schreiben vom 28.8.1991, BStBl 1991 I S. 768). Gleiches gilt für die Übertragung einer Akkumulationsrücklage (vgl. BMF-Schreiben vom 12.3.1992, BStBl 1992 I S. 192).
Normenkette
InvZulG 1999 § 2