FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 27.11.1998, 3 - S 3850/2

Nach § 35 Abs. 3 ErbStG ist bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden von einer Erbengemeinschaft (d.h. von sämtlichen Miterben) das FA zuständig, das für die Bearbeitung des eigentlichen Erbfalls zuständig ist oder sein würde. Die örtliche Zuständigkeit entscheidet u.a. darüber, welches Land Gläubiger der Steuerforderung ist. Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll das FA, das den Erbfall bereits kennt, auch die Steuerpflicht von Schenkungen der Erbengemeinschaft aus dem Nachlaß prüfen und die Steuer hierfür festsetzen. Die Vorschrift hat im wesentlichen Bedeutung für die Abwicklung von Erbfällen, bei denen ein oder mehrere Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu Lasten der anderen Miterben mehr erhalten, als ihrer jeweiligen Erbquote entspricht.

§ 35 Abs. 3 ErbStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Erbengemeinschaft nur aus zwei Erben besteht, und der eine Miterbe bei der Erbauseinandersetzung eine Schenkung an den anderen Miterben dadurch ausführt, daß er ihm mehr aus dem Nachlaßvermögen überläßt, als diesem nach seiner Erbquote zusteht.

Dieser Erlaß ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen.

 

Normenkette

ErbStG § 35 Abs. 3

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