BMF, Schreiben v. 13.5.1998, IV B 2 - S 2144 c - 12/98
Auf die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine rückgedeckte Unterstützungskasse nach § 4 d EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn die Unterstützungskasse ihre in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen über eine fondsgebundene Lebensversicherung rückdeckt, die keine garantierte Versicherungsleistung vorsieht, sondern bei der die Versicherungsleistung sich nach der Höhe des jeweiligen Fondsvermögens im Leistungsfall richtet, nehme ich nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Nach § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG ist eine Unterstützungskasse als rückgedeckt anzusehen, soweit sie sich die Mittel für ihre Versorgungsleistungen durch Abschluß einer Versicherung verschafft. Ob eine Versicherung vorliegt, ist nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (vgl. BMF-Schreiben vom 11.11.1996, IV B 2 - S 2144 c - 27/96). Eine fondsgebundene Lebensversicherung ist eine Versicherung im Sinne des VAG. Werden die von der Unterstützungskasse in Aussicht gestellten Leistungen über eine derartige Versicherung rückgedeckt, liegt dem Grunde nach eine rückgedeckte Unterstützungskasse im Sinne des § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG vor.
Zuwendungen des Trägerunternehmens sind nach § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit sich die Kasse ihre Mittel für die Versorgungsleistung durch den Abschluß einer Versicherung verschafft. Es ist damit das Verhältnis des Barwerts der mit dem Versicherungsunternehmen vereinbarten Versicherungsleistung zu dem Barwert der von der Kasse in Aussicht gestellten Versorgungsleistung zu ermitteln. Soweit die Versicherungsleistungen geringer als die Versorgungsleistungen sind, liegt keine Rückdeckung vor und ist neben dem Abzug der Zuwendungen nach Buchst. c ein Abzug nach den Buchst. a und b zu prüfen (vgl. § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 5 EStG).
Grundlage zur Ermittlung der Versicherungsleistungen ist der mit dem Versicherungsunternehmen abgeschlossene Vertrag. Ist darin keine garantierte Versicherungsleistung vereinbart, so steht für Zwecke des § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG einer in Aussicht gestellten Versorgungsleistung keine ausreichend konkret bestimmbare Versicherungsleistung gegenüber. Nach § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 5 EStG sind danach die Zuwendungen des Trägerunternehmens in vollem Umfang nur nach den Voraussetzungen des § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b EStG zu beurteilen.
Es ist in diesen Fällen nicht möglich, fiktiv eine garantierte Versicherungsleistung mit dem Hinweis zu unterstellen, nach den Erfahrungen der Vergangenheit werde sich das mittels Beitragsleistung gebildete Fondsvermögen in einem bestimmten Umfang entwickeln (z.B. auf der Basis einer Verzinsung der zugewendeten Beiträge mit 4 %). Eine derartige Unterstellung widerspricht den vertraglichen Vereinbarungen und der Grundkonzeption des § 4 d EStG.
Normenkette
EStG § 4 d