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Zuwendungen/Zuschüsse / 2.2 Private Zuwendungen im Jahresabschluss des Zuwendungsnehmers

Dr. Peter Küting, Dipl.-Kfm. Christian Koch
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2.2.1 Vorbemerkung

 

Rz. 41

Wie oben bereits erwähnt, beruhen private Zuwendungen im Gegensatz zu öffentlichen Zuwendungen regelmäßig auf einem ökonomischen Austauschverhältnis und begründen daher eine Gegenleistungsverpflichtung des Zuwendungsnehmers. Ihre bilanzielle Abbildung im Jahresabschluss des Zuwendungsempfängers unterscheidet sich folglich auch von der öffentlicher Zuwendungen. Die erfolgswirksame Vereinnahmung privater Zuwendungen richtet sich nicht nach der Verrechnung der zugehörigen Aufwendungen, sondern knüpft an die vom Zuwendungsnehmer zu erbringende Gegenleistung an. Ebenso wie öffentliche Zuwendungen können auch private Zuwendungen in Gestalt von Investitions- oder Erfolgszuwendungen gewährt werden. Die folgenden Ausführungen stützen sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme 2/1996 (i. d. F. 2013) des HFA des IDW, der sich in dieser Verlautbarung intensiv mit der bilanziellen Abbildung privater Zuwendungen auseinandergesetzt hat.[1]

[1] Vgl. zum Folgenden grundlegend wie ausführlich IDW, HFA 2/1996 (i. d. F. 2013), WPg 1996, S. 709 ff. (FN-IDW 2013, S. 192 f.).

2.2.2 Bilanzierung privater Investitionszuwendungen

 

Rz. 42

Sofern der private Zuwendungsgeber die Zuwendung zur Anschaffung oder Herstellung eines bestimmten Vermögensgegenstands gewährt, ist der Zuwendungsnehmer regelmäßig verpflichtet, den bezuschussten Vermögensgegenstand für Zwecke des Zuwendungsgebers einzusetzen. Die Gegenleistung des Zuwendungsempfängers besteht somit in der Regel aus zwei Komponenten, nämlich der Anschaffung oder Herstellung des bezuschussten Vermögensgegenstands sowie in der Erfüllung des gewünschten Verhaltenszwecks. Entscheidend für die bilanzielle Behandlung der Zuwendung ist dabei, ob der Zuwendungsempfänger Eigentümer des geförderten (subventionierten) Vermögensgegenstands bleibt oder er das Eigentum an betreffendem Vermögensgegenstand ...

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