Nach § 5 Abs. 1 Nr. 47 Buchst. c FVG hat das BZSt nun auch die Aufgabe abzugleichen, ob eine Organisation, die im Zuwendungsempfängerregister als steuerbegünstigt eingetragen ist, in einem Verfassungsschutzbericht des Bundes oder der Länder als "extremistisch" bezeichnet wird. Wird eine solche Organisation gefunden, muss die zuständige Finanzbehörde eine entsprechende Mitteilung erhalten. Diese wendet dann § 51 Abs. 3 AO an und behandelt die Körperschaft nicht mehr als gemeinnützig. In Betracht kommt eine Änderung des KSt-Bescheids nach § 173 AO (AEAO zu § 51 Nr. 10).

Beraterhinweis Beim Abgleich ist zu beachten, dass die Einstufung als "extremistisch" zweifelsfrei aus dem Verfassungsschutzbericht hervorgehen muss. Ein Verdacht reicht z.B. nicht aus. Dagegen ist gleichgültig, wo die Beurteilung im Verfassungsschutzbericht steht. Eine Erwähnung in einer Fußnote oder in einem Anhang zum Verfassungsbericht reicht aus (BFH 14.3.2018 – V R 36/16, BStBl. II 2018, 422 = AO-StB 2018, 166). Davon unabhängig können die Finanzämter auch schon bei einem Verdacht von extremistischer Tätigkeit gegen die Körperschaft vorgehen. Die Finanzämter werden in diesem Punkt vom BZSt nur unterstützt.

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