Spenden, die ausländische Körperschaften erhalten, können als Sonderausgaben abzugsfähig sein, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 AO erfüllen. Das heißt für Körperschaften aus dem EU-/EWR-Raum, dass sie zuallererst die Voraussetzungen erfüllen müssen, die sie haben müssten, wenn sie eine mit Sitz im Inland steuerbefreite Körperschaft i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wären. Dabei wird nicht die Wertung des ausländischen Rechts im Sitzstaat der Körperschaft übernommen. Tatsächlich müssen die Anforderungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt sein. Um das herauszufinden, wird ein sog. Typenvergleich vorgenommen. Bevor die Neuregelungen, die im Zuge mit der Schaffung des Empfängerzuwendungsregisters eingefügt wurden, konnten die Finanzämter Auskünfte beim BZSt über Regelungen des ausländischen Rechts einholen. Das betraf z.B. Anfragen zum Inhalt des ausländischen Gesellschaftsrechts, wenn es darum ging, ob eine Organisation dem Charakter einer deutschen "Körperschaft" entspricht.
Bisher nimmt jedes FA, bei dem die Berücksichtigung einer Spende, die eine ausländische Körperschaft erhalten hat, als Sonderausgabe geltend gemacht wird, diese Prüfung vor. § 5 Abs. 1 Nr. 47 Buchst. b FVG sieht nun vor, dass das BZSt für Zwecke des § 50 Abs. 1 EStDV die Prüfung, ob eine Körperschaft ohne Sitz im Inland die Voraussetzungen des 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 S. 3–6 EStG erfüllt, für die Finanzämter übernimmt. Das schließt die Prüfung der §§ 51 ff. AO ein. Voraussetzung für diese Prüfung ist, dass die ausländische Körperschaft nachweislich eine Spende aus dem Inland erhalten hat. Die Neuregelung sieht vor, dass die Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO vorliegen, vom BZSt vorgenommen wird. Dadurch wird erreicht, dass die Prüfung zentral erfolgt und ihr Ergebnis im Inland einheitlich übernommen werden kann.
Fraglich ist, ob sich das BZSt auf die Feststellung eines Typenvergleichs und die Prüfung einer formellen Satzungsmäßigkeit beschränken muss. In § 5 Nr. 47 Buchst. b FVG a.F. in der ursprünglichen Fassung des JStG 2020 war noch aufgeführt, dass sich die Prüfung des BZSt auf die Erfüllung der "§§ 51 bis 68 AO" erstrecken sollte. Damit wäre auch die Frage, ob bei der ausländischen Organisation im betroffenen Besteuerungszeitraum eine der Satzung entsprechende Geschäftsführung vorliegt, erfasst worden. Jetzt schweigt das Gesetz zu diesem Punkt.
Beraterhinweis Dies ist von Bedeutung, weil nach bisheriger Meinung das Verfahren nach § 60a AO den Körperschaften mit Sitz im Ausland nicht zugänglich ist.