Leitsatz
Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn sie dem an Krebs erkrankten Steuerpflichtigen ärztlich verordnet worden sind. Aufwendungen für Lebensmittel sind nicht originäre Aufwendungen im Krankheitsfall, die dem Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 EStG zugeordnet werden können. Es handelt sich insoweit vielmehr um Kosten der privaten Lebensführung, die dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG unterfallen.
Sachverhalt
Streitig ist, ob die ärztlich verordneten und vom Finanzamt nicht anerkannten Aufwendungen für Präparate, die aufgrund einer Tumorerkrankung eingenommen wurden, als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Das Finanzamt hatte den Abzug verweigert, da es sich bei den Kosten für die Nahrungsergänzungsmittel um Kosten der privaten Lebensführung handele, welche unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG fallen würden. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verfolgen die Kläger mit ihrer Klage weiter die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen und verweisen auf ein ärztliches Attest und verschiedene Arztbriefe, wonach der Kläger die kontinuierliche Einnahme spezieller Präparate benötige.
Entscheidung
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH seien nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten zu berücksichtigen, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z. B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl. Nicht zu den Krankheitskosten zu rechnen seien vorbeugende Aufwendungen, die der Gesundheit allgemein dienen und solche, die auf einer medizinisch nicht indizierten Behandlung beruhten. Nach diesen Grundsätzen stellen die Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 EStG dar. Aufwendungen für Lebensmittel - auch in Form der streitgegenständlichen Nahrungsergänzungsmittel - seien nicht originäre Aufwendungen im Krankheitsfall, die dem Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 EStG zugeordnet werden könnten. Es handele sich insoweit um Kosten der privaten Lebensführung, die dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG unterfallen.
Hinweis
Das FG hat die Revision nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen, weil der BFH noch keine Gelegenheit hatte, näher darüber zu entscheiden ob in Fällen einer Krebserkrankung die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG sei.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil v. 25.07.2024, 15 K 286/23