Erfahrungsgemäß kommt es zu wirtschaftlichen Situationen in der GmbH, die von den beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern unterschiedlich gewertet werden.
Streit über Werbekampagne
Die SOFTO Logistik GmbH entwickelt Software für logistische Anwendungen in mittelständischen Betrieben. Unterdessen sind 10 Mitarbeiter beschäftigt. 95 % des Umsatzes wird mit einem Kunden abgewickelt. Der Geschäftsführer Mustermann hält diese Abhängigkeit für zu riskant und möchte in den nächsten Monaten mit einer Werbekampagne neue Kunden hinzugewinnen. Dazu muss ein Kredit über 50.000 EUR aufgenommen werden. Die Geschäftsführerin Musterfrau sieht das nicht so und verweigert ihre Zustimmung.
Diese Meinungsverschiedenheit zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern kann, wenn das Verhältnis eskaliert, zwar unter Umständen zu einer existenziellen Gefährdung der GmbH, aber nur im Ausnahmefall zu einer persönlichen Haftung eines der Geschäftsführer führen. Zwar ist jeder der beiden Geschäftsführer nach den allgemeinen Grundsätzen des GmbH-Gesetzes dazu verpflichtet, alles zu tun, was die GmbH fördert, und alles zu unterlassen, was die GmbH gefährdet. In der Praxis ist es im Verhältnis der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann gem. § 43 GmbHG möglich, den anderen in die Haftung zu nehmen,
- wenn einer der Geschäftsführer gegen die Sorgfaltspflichten, fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen hat,
- wenn daraus ein Schaden entstanden ist, der der Höhe nach beziffert werden kann.
Regelungen im Gesellschaftsvertrag treffen
Jeder Geschäftsführer sollte rechtliche Vorkehrungen dafür treffen, dass der Geschäftsführer-Kollege allein haftet, sobald er handelt, ohne sich mit ihm abzusprechen oder ihn zu informieren. Rechtsverbindlich ist eine solche Absicherung nur, wenn dies im Gesellschaftsvertrag oder in einem Beschluss oder ergänzenden Vereinbarung der GmbH verankert ist.
Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Zwei-Personen-GmbH gibt es folgende Möglichkeiten, die Entscheidungsfreiheit entscheidend einzuschränken:
- Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag der GmbH, dass jeder Gesellschafter für die GmbH nur in Gesamtvertretung oder in unechter Gesamtvertretung handeln kann.
- Vorkehrungen dafür, dass es nicht zur Pattsituation in der GmbH kommt: Bestimmung eines neutralen und kompetenten "Schiedsrichters oder eines sonstigen Verfahrens zur Auflösung der Pattsituation (z. B. durch Los)".
Der Geschäftsführer muss bei Pflichtverstößen des Geschäftsführer-Kollegen, ohne zu zögern handeln, damit er persönlich nicht zusätzlich für Versäumnisse und Fehler seines Kollegen verantwortlich gemacht werden kann. In den Gesellschaftsverträgen der meisten Zwei-Personen-GmbHs finden sich die oben genannten Klauseln nicht.