OFD Koblenz, Verfügung v. 23.3.1998, EZ 1010 A - St 32 2
Die folgenden Erläuterungen zu den einzelnen Textziffern des Einführungsschreibens des BMF vom 10.2.1998 sind als zusätzliche Hilfe für Rechtsfragen bei entsprechenden Fallgestaltungen gedacht und stellen die derzeitige Verwaltungsauffassung dar.
1. Rz. 7, 10 + 132: Bauten auf fremdem Grund und Boden § 2 EigZulG)
a) Auch ein Nutzungsberechtigter kann wirtschaftliches Eigentum an einem von ihm auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude erlangen, sofern bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Der BFH hat mit Urteil vom 27.11.1996, X R 92/92 wirtschaftliches Eigentum in einem Fall bejaht, in dem die Alleineigentümerin eines unbebauten Grundstücks zusammen mit ihrem späteren Ehemann ein Einfamilienhaus errichten ließ, dessen Herstellungskosten beide je zur Hälfte getragen haben. Die beiden Bauherren hatten im Urteilsfall vor Baubeginn eine – auch vererbliche – schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung getroffen, wonach der Nichteigentümer-Bauherr das Gebäude wie ein Miteigentümer für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer nutzen darf. Der bürgerlich-rechtlichen Eigentümer stand damit bis zum wirtschaftlichen Verbrauch des Gebäudes kein Herausgabeersatzanspruch zu. Der BFH sah hierin eine tatsächliche – wirtschaftliche – Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Eigentümerin, weil sie im Fall eines Verkaufs dem Mitnutzungsberechtigten schadenseratzpflichtig werde. Der Herausgabeanspruch der Eigentümerin nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit habe in diesen Fällen ebenfalls keine Bedeutung mehr, weil zu diesem Zeitpunkt das Gebäude wirtschaftlich verbraucht sei. Dieses BFH-Urteil ist anzuwenden. Soweit also ein Hersteller auf einem fremden Grundstück mit Zustimmung des Eigentümers eine Wohnung für eigene Wohnzwecke errichtet und ihm aufgrund eindeutiger, vor Bebauung getroffener Vereinbarung ein vererbliches Nutzungsrecht für die voraussichtliche Nutzungsdauer der Wohnung zusteht, ist er auch anspruchsberechtigt. Hingegen ist in den Fällen, in denen eine Nutzungsvereinbarung für die voraussichtliche Nutzungsdauer der Wohnung nach deren Fertigstellung getroffen wird, kein wirtschaftliches Eigentum anzunehmen.
b) Erlangt der Bauherr einer von ihm auf fremdem Grund und Boden errichteten Wohnung nachträglich das zivilrechtliche Eigentum am Grundstück, kann er ab dem Jahr, in dem der notarielle Vertrag geschlossen worden ist, Eigenheimzulage für die Herstellung der Wohnung erhalten, soweit der mit Fertigstellung der Wohnung beginnende Förderzeitraum noch nicht abgelaufen ist, d.h. es ist zum einen nur noch der verbleibende Förderzeitraum begünstigt und zum anderen handelt es sich nunmehr um einen Herstellungsfall. Erbt der Bauherr das Grundstück, kann er Eigenheimzulage ab dem Todesjahr erhalten. An der bisherigen Auffassung, daß der Bauherr in den Fällen der nachträglichen Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums am Grundstück die Wohnung gegen Aufgabe des Aufwendungsersatzanspruchs angeschafft hat, wird nicht mehr festgehalten.
c) Die vom BFH in einer weiteren Entscheidung vom 11.12.1996, X R 262/92 vertretene Auffassung, wonach kein Aufwendungsersatzanspruch nach § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht, wenn Umbaumaßnahmen an einem Grundstück im Hinblick auf den künftigen Eigentumserwerb vorgenommen werden und im Anschluß das Eigentum an dem Grundstück bzw. Haus auf den die Baumaßnahmen Veranlassenden übertragen wird, entspricht der vom Gericht zitierten Entscheidung des BGH vom 12.7.1989 (NJW 1989 S. 2745 ff.). Entscheidend ist nach Meinung des BGH, daß in den Fällen von Bauarbeiten auf einem fremden Grundstück ein aus § 812 Abs. 1 BGB hergeleiteter Bereicherungsanspruch – unabhängig vom Zeitpunkt der Aufwendungen – erst dann entsteht, wenn das Scheitern des erwarteten späteren Eigentumsübergangs endgültig feststeht. Aufwendungsersatzansprüche aufgrund der tatsächlichen Realisierung der zugrundegelegten Erwartung können also nicht mehr geltend gemacht werden, wenn das Eigentum am Grundstück später übergeht. Dies gilt auch, wenn erst Jahre nach den erfolgten Baumaßnahmen das zivilrechtliche Eigentum von den Eltern als Eigentümer auf ihre die Baumaßnahmen veranlassenden Kinder übertragen wird. Bis zum endgültigen Scheitern der auf einer Vereinbarung begründeten Erwerbserwartung (z.B.: Verweigerung der Auflassung des Grundstücks) besteht bezüglich des Aufwendungsersatzanspruchs, unabhängig davon, auf welche Rechtsnorm er gestützt wird, ein Schwebezustand (BGH, NJW 1970 S. 136 f.). Solange noch mit der in Aussicht genommenen Übereignung des bebauten Grundstücks zu rechnen ist, kann der Grundstückseigentümer einem Aufwendungsersatzanspruchsteller die beabsichtigte künftige Eigentumsübertragung entgegenhalten. Nur in den Fällen, in denen also das – endgültige – Scheitern eines erwarteten späteren Eigentumsübergangs feststeht, besteht ein Aufwendungsersatzanspruch. Erst wenn nachgewiesen wird, daß ein späterer Eigentumsübergang nicht vereinbart oder gar ausgeschlos...