Rz. 3
Eine Zwischenberichterstattung ist gesetzlich, insbesondere bei sogenannten Inlandsemittenten erforderlich. Diese Verpflichtung umfasst einen sogenannten Halbjahresfinanzbericht. Regelmäßig werden zumindest von den größeren Unternehmen, die Wertpapiere an einer Börse notiert haben, vierteljährlich Quartalsberichte auf freiwilliger Basis oder als Zulassungsfolgepflicht aufgrund der Notierung innerhalb eines bestimmten Börsensegments herausgegeben.
Aber auch andere Kapitalgeber verlangen regelmäßige Informationen. So ist es üblich, dass Banken in ihren Kreditverträgen unterjährige Zwischenberichte festschreiben.
Rz. 4
Die Zulassungsverordnungen der einzelnen Börsen sowie die Teilnahmebedingungen von den jeweiligen Börsensegmenten können die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Zwischenberichten für die Gesellschaften erweitern. Dies bezieht sich insbesondere auf die Berichtsperiode, aber auch auf den jeweiligen Umfang der Berichterstattungspflicht während des Geschäftsjahres.
Rz. 5
Darüber hinaus verlangen herrschende Unternehmen von den beherrschten Gesellschaften regelmäßig entsprechende Zwischenberichte, deren Ausgestaltung konzernindividuell sein kann. Für die Aufstellung von Konzernabschlüssen wie auch von konsolidierten Zwischenabschlüssen muss von den einzelnen zu konsolidierenden Konzerngesellschaften das entsprechende Datenmaterial zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Bilanzstichtag eines in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens um mehr als 3 Monate vor demjenigen des Konzerns liegt, hat dieses gemäß § 299 Abs. 2 Satz 2 HGB zu diesem Zweck einen Zwischenabschluss aufzustellen. Dieser kann dann allerdings nicht verkürzt erstellt werden, wie dies in den einzelnen Marktsegmenten für die Berichterstattung während des Geschäftsjahres teilweise zulässig ist. Dies begründet sich damit, dass der Zwischenabschluss des Konzernunternehmens zu einem vollständigen Konzernjahresabschluss konsolidiert werden muss.