Leitsatz
Wurde bei einem grunderwerbsteuerbaren Vorgang die Steuer gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht erhoben, darf sich der Gesellschafterbestand der aufnehmenden Gesellschaft in den nächsten 5 Jahren nicht ändern. Bei mehrstöckigen Personengesellschaften ist dabei im Rahmen einer durchschauenden Betrachtung auf die Beteiligungsverhältnisse der Obergesellschaft abzustellen. Überträgt ein Gesellschafter seine Beteiligung an der Obergesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft, an der er sämtliche Anteile hält, liegt ein Gesellschafterwechsel vor, da durch die Kapitalgesellschaft nicht hindurchgeblickt werden kann.
Sachverhalt
Die Klägerin ist Untergesellschaft einer mehrstöckigen Personengesellschaft und wurde auf eine personenidentische Schwestergesellschaft mit nahezu gleichen Beteiligungsverhältnissen verschmolzen. Da im Rahmen der Verschmelzung auch Immobilien übertragen wurden, stellte die Umwandlung unstreitig einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang dar. Aufgrund der Identität der Gesellschafter der übertragenden und aufnehmenden Gesellschaft wurde die Steuer aber nicht erhoben. Nach der Verschmelzung änderte sich allerdings der Gesellschafterbestand der Obergesellschaft der Klägerin. Eine natürliche Person reduzierte ihre 100 %-ige Beteiligung auf 10 %, indem sie ihre übrigen Anteile auf eine Kapitalgesellschaft übertrug, an der sie wiederum sämtliche Anteile hielt. Da dieser Gesellschafterwechsel innerhalb von 5 Jahren nach der Umwandlung erfolgte, erhob die Finanzverwaltung gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG nachträglich Grunderwerbsteuer. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Das Gericht folgte der Finanzverwaltung und wies die Klage als unbegründet ab. Nach Auffassung des FG kann für Zwecke des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht durch die an einer grundbesitzenden Personengesellschaft unmittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft auf dahinterstehende mittelbar Beteiligte durchgeschaut werden. Damit änderte sich im Streitfall durch die Zwischenschaltung der Kapitalgesellschaft der Gesellschafterbestand der Obergesellschaft. Dem Umstand, dass sämtliche Geschäftsanteile an der zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft der ursprünglich unmittelbar beteiligten natürlichen Person gehörten, maß das Gericht somit keine Bedeutung zu und ging insofern von einer Besteuerung gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG aus.
Hinweis
Wären die Beteiligungsverhältnisse an der Obergesellschaft durch die Zwischenschaltung einer Personen- anstatt einer Kapitalgesellschaft geändert worden, hätte diese keine Grunderwerbsteuerpflicht zur Folge gehabt, da die erforderliche Beteiligungsidentität mittelbar gegeben wäre. Eine derartige Durchgriffsbetrachtung ist bei Kapitalgesellschaften dagegen nicht möglich, da diese uneingeschränkt selbständige Rechtssubjekte sind.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 07.11.2012, 4 K 1322/09