Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung der 1 v.H.-Regelung bei arbeitsvertraglichem Privatnutzungsverbot des Firmenfahrzeugs; Entkräftung des Anscheinsbeweises
Leitsatz (amtlich)
1. Die 1 v.H.-Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung des Firmenfahrzeugs ausscheidet. Allerdings spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung.
2. Das Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug privat zu nutzen, kann ausreichen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, sofern es nicht nur zum Schein ausgesprochen worden ist.
3. Die Würdigung, ob im Einzelfall der Anscheinsbeweis als entkräftet angesehen werden kann, obliegt der Tatsacheninstanz.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als Gas-, Wasser- und Installateur-Meister bis Oktober des Streitjahres (2000) bei der Firma B. (Arbeitgeber) beschäftigt und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitgeber stellte dem Kläger für dienstliche Zwecke ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Nach einer beim Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA---) die Auffassung, dass der Kläger das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt habe. Da der Kläger kein Fahrtenbuch geführt hatte, berechnete das FA den geldwerten Vorteil pauschal gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Kläger legten gegen den entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid Einspruch ein, den das FA als unbegründet zurückwies.
Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1265 veröffentlicht.
Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragen, das angefochtene Urteil und den geänderten Bescheid aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision der Kläger ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zur Anwendung kommen.
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG benennt die geldwerten Güter und Vorteile und bringt zum Ausdruck, dass der Arbeitnehmer durch die Zuwendung objektiv bereichert sein muss, weil die Zuwendung für ihn einen wirtschaftlichen Wert hat. § 8 Abs. 2 EStG bestimmt daneben auch den Maßstab für die Bewertung des Vorteils (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Mai 2006 VI R 28/06, BFH/NV 2006, 1927).
Ein Vorteil wird "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingegangen wird und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 VI R 112/98, BFHE 203, 53, BStBl II 2003, 886).
2. Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss (BFH-Urteil vom 6. November 2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370).
a) Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt ab dem Veranlagungszeitraum 1996 für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG getroffene Regelung entsprechend; diese Nutzung ist daher für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Es handelt sich um eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472; Birk in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 8 EStG Anm. 75, 83). Der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG erhöht sich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für jeden Kalendermonat um 0,03 v.H. des genannten Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug für solche Fahrten genutzt werden kann. Der Wert nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG kann auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Diese vom Gesetz vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs regeln einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden. Sowohl die 1 v.H.-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) als auch die Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) stellen unterschiedliche Methoden zur Bewertung dieses Vorteils dar. Als Spezialvorschriften zu § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sperren sie, soweit ihr Regelungsgehalt reicht, den Rückgriff auf die dort geregelte Bewertung von Sachbezügen im Übrigen (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 37/03, BFHE 211, 215, BStBl II 2006, 72).
b) Die Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung ausscheidet (BFH-Beschluss vom 13. April 2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300). Dabei spricht allerdings nach der Rechtsprechung des Senats aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens. Der Anscheinsbeweis kann durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu bedarf es allerdings nicht des Beweises des Gegenteils. Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416, m.w.N.; vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292; vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330; in BFH/NV 2005, 1300; vom 11. Juli 2005 X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801, zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
3. Nach diesen Grundsätzen ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden. Der Kläger hat von der Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG), nicht Gebrauch gemacht. Die 1 v.H.-Regelung kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn der Kläger den ihm überlassenen Dienstwagen ausschließlich für berufliche Fahrten genutzt hat. Diese Frage ist aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung zu beantworten. Auch die damit im Zusammenhang stehende Frage, ob der erwähnte Anscheinsbeweis als erschüttert bzw. entkräftet angesehen werden kann, ist dem Bereich der Beweiswürdigung zuzuordnen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 1416, und in BFH/NV 2005, 1801). Diese ist revisionsrechtlich bindend, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist. Davon ist im Streitfall auszugehen.
Das FG ist aufgrund einer umfassenden Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass im Streitfall keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Entkräftung des Anscheinsbeweises bestehen. Zwar kann das Verbot des Arbeitgebers, das Firmenfahrzeug privat zu nutzen, ausreichen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, sofern es nicht nur zum Schein ausgesprochen wurde (Urteile des Niedersächsischen FG vom 25. November 2003 1 K 191/02, FGReport 2004, 65, und vom 25. November 2004 11 K 459/03, EFG 2005, 428 mit Anm. Büchter-Hole; Kirchhof in Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 8 Rn 51). Das FG ist hier jedoch davon ausgegangen, dass das behauptete Nutzungsverbot allenfalls "mündlich" ausgesprochen worden ist und insbesondere hinsichtlich seines Umfangs vom Kläger nicht nachgewiesen werden konnte. Dies geht zu Lasten des Klägers, denn die Tatsachen, aus denen die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden soll, bedürfen des vollen Beweises (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Tz. 44). Letztlich ist das FG "aufgrund des Gesamteindrucks in der Beweisaufnahme" sogar zu dem Ergebnis gekommen, dass das behauptete Nutzungsverbot nicht ernsthaft ausgesprochen worden ist.
Es kann dahinstehen, ob trotz eines Nutzungsverbots der Anscheinsbeweis regelmäßig nur dann erschüttert werden kann, wenn das Verbot überwacht worden ist, wie das FG offensichtlich annimmt (so auch FG Köln vom 22. September 2000 12 K 4477/98, EFG 2000, 1375; FG Münster vom 14. November 2001 5 K 5433/00 L, EFG 2002, 315; H 31 (Nutzungsverbot) Lohnsteuer-Handbuch 2000; zur Indizwirkung vgl. Pust in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 8 Rn 397). Denn zumindest im Streitfall hat das FG im Hinblick darauf, dass das behauptete Nutzungsverbot nach seiner Meinung zweifelhaft war, auf diesen Gesichtspunkt zu Recht entscheidend abgestellt. Im Übrigen hat das FG in diesem Zusammenhang richtigerweise in seine Würdigung einbezogen, dass im Streitfall aufgrund der herausgehobenen Position des Klägers im Betrieb des Arbeitgebers --der Kläger hatte "freie Hand"-- in besonderer Weise Anlass zur Überwachung des Nutzungsverbots bestand (vgl. auch BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 292; vom 19. Dezember 2003 VI B 281/01, BFH/NV 2004, 488). Zudem bindet die Gesamtwürdigung durch das FG den BFH auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (BFH-Urteil vom 26. Januar 2005 VI R 71/03, BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349).
Fundstellen
Haufe-Index 1628848 |
BFH/NV 2007, 136 |
BStBl II 2007, 116 |
BFHE 2008, 256 |
BFHE 215, 256 |
BB 2006, 2789 |
DB 2007, 29 |
DStRE 2007, 94 |
DStZ 2007, 11 |
HFR 2007, 116 |