Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtliches Gehör im Rahmen des BFH-Entlastungsgesetzes
Leitsatz (redaktionell)
1. Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen. Die Verletzung solcher Bestimmungen stellt nicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar.
2. Die Auslegung des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG durch den Bundesfinanzhof erscheint im Hinblick auf den Entlastungszweck der Regelung (vgl. dazu BFH Beschluß vom 16.01.1984 GrS 5/82, BStBl II 1984, 439) sachlich gerechtfertigt.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde hat ungeachtet ihrer Zulässigkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der angegriffene Beschluß des Bundesfinanzhofs verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, daß sowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden, und das den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozeß mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist aber den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen. Die Verletzung solcher Bestimmungen stellt nicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, es sei denn, das Gericht hätte bei deren Auslegung oder Anwendung die Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Auslegung dieser Vorschriften durch die Fachgerichte zu einem Ergebnis führt, das – wäre es in einem einfachrechtlichen Gesetz enthalten – den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwerte (vgl. BVerfGE 74, 228 ≪233 f.≫).
Nach diesen Maßstäben läßt die angegriffene Entscheidung keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG erkennen. Die Auslegung des Art. 1 Nr. 1 BFH-Entlastungsgesetz durch den Bundesfinanzhof erscheint im Hinblick auf den Entlastungszweck der Regelung (vgl. dazu BFH GrS BStBl. 1984 II, 439) nicht sachlich ungerechtfertigt. Die tatsächliche Möglichkeit, daß der vom BFH gerügte Vertretungsmangel nicht erkannt wird, weil er durch die Form der technischen Übermittlung eines Schriftsatzes verborgen bleiben kann, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.
Auch soweit der Beschwerdeführer die Rechtsmittelbelehrung des Finanzgerichts mißverstanden haben sollte, ist eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen