(1) 1Der Verlustabzug nach § 10d EStG ist bei allen Steuerpflichtigen vorzunehmen, bei denen Verluste aus den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden. 2Er kann nicht durch Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werden. 3In der Person des Erblassers entstandene Verluste sind jedoch, soweit sie bei diesem nicht ausgeglichen und auch nicht im Wege des Verlustrücktrags abgezogen werden können, im VZ des Erbfalls bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des Erben mit dessen Einkünften auszugleichen (vgl. BFH-Urteil vom 17.5.1972 - BStBl II S. 621). 4Soweit der Verlustausgleich nicht möglich ist, sind die Verluste beim Erben im Wege des Verlustabzugs zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 22. 6. 1962 - BStBl III S. 386). 5Sind mehrere Erben vorhanden, so sind die Sätze 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verluste des Erblassers nach dem Verhältnis der Erbteile bei den einzelnen Erben auszugleichen oder abzuziehen sind. 6Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, steht das Recht des Erblassers zum Verlustabzug dem Erben zu, der an die Stelle des ausschlagenden Erben tritt. 7Bei der übertragenden Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. 11. 1969 (BGBl. I S. 2081, BStBl I S. 806) kann ein Verlust der aufgelösten Kapitalgesellschaft oder bergrechtlichen Gewerkschaft bei der Veranlagung der Person, auf die das Vermögen der Kapitalgesellschaft oder bergrechtlichen Gewerkschaft übertragen worden ist, nicht nach § 10 d EStG abgezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 8.4.1964 - BStBl III S. 306). 8Verluste, die der Steuerpflichtige vor und während des Konkursverfahrens erlitten hat, sind in vollem Umfang ausgleichsfähig und nach § 10 di EStG abzugsfähig (BFH-Urteil vom 4.9.1969 - BStBl II S. 726).
Beispiele für die Berücksichtigung des Verlustabzugs beim Erben:
Fall 1:
Nicht ausgeglichener Verlust des im Jahre 1990 verstorbenen Steuerpflichtigen A (Erblasser) im VZ 1990 |
200 000 DM |
Im Wege des Verlustrücktrags werden beim Erblasser vom Gesamtbetrag der Einkünfte der VZ 1988 und 1989 abgezogen |
-50 000 DM |
Beim Erben zu berücksichtigende Verluste des Erblassers mithin insgesamt |
150 000 DM |
Hiervon werden a) bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 1990 ausgeglichen |
60 000 DM |
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b) im Wege des Verlustrücktrags in den VZ 1988 und 1989 abgezogen |
+20 000 DM |
-80 000 DM |
Beim Erben in den folgenden VZ im Wege des Verlustvortrags zu berücksichtigen insgesamt (verbleibender Verlustabzug) |
70 000 DM |
Fall 2:
Nicht ausgeglichener Verlust des im Jahre 1990 verstorbenen Steuerpflichtigen A (Erblasser) im VZ 1990 |
25 Mio. DM |
Im Wege des Verlustrücktrags werden beim Erblasser vom Gesamtbetrag der Einkünfte der VZ 1988 und 1989 abgezogen (Höchstbetrag) |
- 10 Mio. DM |
Beim Erben zu berücksichtigende Verluste des Erblassers mithin insgesamt |
15 Mio. DM |
Hiervon werden a) bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 1990 ausgeglichen |
4 Mio. DM |
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b) im Wege des Verlustrücktrags in den VZ 1988 und 1989 abgezogen (Höchstbetrag) |
+10 Mio. DM |
-14 Mio. DM |
Beim Erben in den folgenden VZ im Wege des Verlustvortrags zu berücksichtigen insgesamt (verbleibender Verlustabzug) |
1 Mio. DM |
Fall 3:
Nicht ausgeglichener Verlust des Steuerpflichtigen B im VZ 1989 |
150 000 DM |
Hiervon wurden im Wege des Verlustrücktrags in den VZ 1987 und 1988 abgezogen |
-30 000 DM |
Im Wege des Verlustvortrags in den folgenden VZ zu berücksichtigen mithin insgesamt |
120 000 DM |
Der Steuerpflichtige B verstirbt im Jahr 1990. Bei seiner Veranlagung für den VZ 1990 werden im Wege des Verlustvortrags abgezogen |
-40 000 DM |
Beim Erben in den folgenden VZ im Wege des Verlustvortrags zu berücksichtigen insgesamt (verbleibender Verlustabzug) |
80 000 DM |
(2) 1Der Verlustabzug nach § 10 d EStG umfaßt alle Verluste, die bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden und deren Ausgleich oder Abzug nicht, z. B. nach § 2 a oder § 15 a EStG, ausgeschlossen ist. 2Abziehbar ist hiernach der Betrag, der sich bei Zusammenrechnung der positiven und negativen Einkünfte aus allen Einkunftsarten unter Berücksichtigung aller Hinzurechnungs- und Abzugsbeträge ergibt, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte anzusetzen sind (vgl. Abschnitt 3 Abs. 1). 3Der nach § 10 d EStG abziehbare Betrag entspricht mithin dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte. 4Steuerfreie Einnahmen sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht zu berücksichtigen. 5Das gilt z. B. für steuerfreie Zinseinnahmen im Sinne des § 3 a EStG (BFH-Urteil vom 28. 7.1959 - BStBl III S. 366), für schachtelbegünstigte Einnahmen (BFH-Urteil vom 3. 7. 1963 - BStBl III S. 464), für steuerfreie Sanierungsgewinne (BFH-Beschluß vom 15. 7.1968 - BStBl II S. 666 und BFH-Urteil vom 27. 9. 1968 - BStBl 1969 II S. 102) und für steuerfreie Veräußerungsgewinne (BFH-Urteil vom 16. 12. 1975 - BStBl 1976 II S. 360).
(3) 1Übersteigt die Summe der abzugsfähigen S...