(1) 1Ausgaben können Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für die Lebensführung sein. 2Aufwendungen für die Lebensführung dürfen nach § 12 EStG grundsätzlich nicht abgezogen werden. 3Die Abziehbarkeit von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen wird durch § 12 Nr. 1 EStG nicht eingeschränkt; wegen der Bedeutung von Nummer 2 dieser Vorschrift vgl. Abschnitt 87 Abs. 3 und Abschnitt 123.
(2) 1Repräsentationsaufwendungen und Aufwendungen für Ernährung, Kleidung und Wohnung sind in der Regel Kosten der Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG. 2Bei diesen Aufwendungen besteht oft ein Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. 3Dabei ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienen und nichts mit dem Privatleben zu tun haben. 4Sind die Aufwendungen nur zum Teil durch betriebliche oder berufliche Zwecke veranlaßt worden und läßt sich dieser Teil nach objektiven Merkmalen und Unterlagen von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung gedient haben, leicht und einwandfrei trennen, so sind die Aufwendungen insoweit Betriebsausgaben oder Werbungskosten, es sei denn, daß dieser Teil von untergeordneter Bedeutung ist. 5Der Teil der Aufwendungen, der als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen ist, kann gegebenenfalls geschätzt werden. 6Läßt sich eine Trennung der Aufwendungen nicht leicht und einwandfrei durchführen oder ist nur schwer erkennbar, ob sie mehr dem Beruf oder mehr der privaten Lebensführung gedient haben, so gehört der gesamte Betrag nach § 12 Nr. 1 EStG zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben. 7Aufwendungen für Kleidung und Schuhe - ausgenommen typische Berufskleidung - sind als Aufwendungen der Lebensführung auch dann nicht abziehbar, wenn der Steuerpflichtige die Kleidungsstücke ausschließlich bei der Berufsausübung trägt (BFH-Urteile vom 20.11.1979 - BStBl 1980 II S. 73 und 75). 8Auf die BFH-Beschlüsse vom 19.10.1970 (BStBl 1971 II S. 17 und 21) wird hingewiesen. 9Auch Kinderbetreuungskosten sind in vollem Umfang dem privaten Lebensbereich zuzurechnen, selbst wenn sie wegen einer Erwerbstätigkeit der Eltern aufgewendet werden (Beschluß des BVerfG vom 11. 10. 1977 - BStBl 1978 II S. 174 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie BFH-Urteil vom 9. 11. 1982 - BStBl 1983 II S. 297). 10Aufwendungen für den Besuch kultureller Veranstaltungen, z. B. Konzerte und Theateraufführungen, sind regelmäßig in vollem Umfang Lebenshaltungskosten, auch wenn dabei berufliche Interessen berührt werden (BFH-Urteil vom 8. 2. 1971 - BStBl II S. 368 - betr. Musiklehrerin).
(3) 1Der Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde oder andere Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, ist in § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG abschließend geregelt (vgl. hierzu Abschnitt 20 Abs. 2 bis 6). 2Sind Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden teils betrieblich, teils privat veranlaßt, so sind die Aufwendungen in vollem Umfang Kosten der Lebensführung, wenn eine Trennung nach objektiven Maßstäben nicht leicht und einwandfrei möglich ist. 3Das ist z. B. regelmäßig bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Wohnung des Steuerpflichtigen oder anläßlich seines Geburtstages in einer Gaststätte (BFH-Urteil vom 12.12.1968 - BStBl 1969 II S. 239) der Fall. 4Im übrigen gilt für die Behandlung von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG (vgl. hierzu Abschnitt 20 Abs. 7 bis 11). 5Um Kosten der Lebensführung, die nicht abgezogen werden können, handelt es sich stets bei den Aufwendungen, die der Steuerpflichtige - gegebenenfalls unter Teilnahme seines Ehegatten - aus Anlaß von gesellschaftlichen Veranstaltungen seines Berufsverbands, seines Wirtschaftsverbands, seines Fachverbands oder seiner Gewerkschaft gemacht hat, und zwar auch dann, wenn die gesellschaftlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit einer rein fachlichen oder beruflichen Tagung oder Sitzung standen (BFH-Urteil vom 1. 8.1968 - BStBl II S. 713). 6So sind z. B. auch die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Weihnachtsfeier mit Mitarbeitern oder für ein Arbeitsessen mit Fachkollegen keine Werbungskosten (BFH-Urteil vom 24. 5. 1973 - BStBl II S. 634).
(4) 1Bei Wirtschaftsgütern, deren Nutzung im privaten Lebensbereich üblich ist, z. B. Waschmaschine, Heimbügler, Kühlschrank, Telefonanschluß in der Wohnung, Rundfunk-, Tonband und Fernsehgerät, Schreibmaschine, Tageszeitung, Lexikon und andere Bücher, ist im allgemeinen davon auszugehen, daß sie auch für private Zwecke angeschafft worden sind. 2Ein betrieblicher oder beruflicher Anteil kann - gegebenenfalls im Wege der Schätzung - nur dann berücksichtigt werden, wenn sein Umfang an Hand objektiv nachprüfbarer Merkmale leicht und einwandfrei feststellbar ist und betragsmäßig ins Gewicht fällt. 3Auf die BFH-Beschlüsse vom 19.10.1970 (BStBl 1971 II S. 17 und 21) und die BFH-Urteile vom 29.1.1971 (BStBl II S. 327 - betr. Tonbandg...